Besuch des armenischen Verfassungsgerichts beim Bundesverfassungsgericht

Kurzfassung: Besuch des armenischen Verfassungsgerichts beim BundesverfassungsgerichtEine Delegation des Verfassungsgerichts der Republik Armenien unter Leitung seines Präsidenten Dr. Gagik Harutyunyan besuchte v ...
[Bundesverfassungsgericht - 16.10.2013] Besuch des armenischen Verfassungsgerichts beim Bundesverfassungsgericht

Eine Delegation des Verfassungsgerichts der Republik Armenien unter Leitung seines Präsidenten Dr. Gagik Harutyunyan besuchte vom 13. bis 16. Oktober 2013 das Bundesverfassungsgericht. Während des Besuchs wurden Fachgespräche über die Besonderheiten des Verfassungsbeschwerdeverfahrens in Deutschland und Armenien sowie über die Grundlagen von Demokratie, Rechtsstaat und Sozialstaat aus Sicht der beiden Verfassungsgerichte geführt. Zudem fand ein Austausch über wichtige aktuelle Entscheidungen der jeweiligen Verfassungsgerichte im Bereich der Grundrechte statt.

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Bundesverfassungsgericht Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte. Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden. Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
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