09.11.2015 10:17 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesverfassungsgericht
Verhandlungsgliederung für die mündliche Verhandlung in Sachen 'Abstammungsklärung' am Dienstag, 24. November 2015, 10.00 Uhr
Kurzfassung: Verhandlungsgliederung für die mündliche Verhandlung in Sachen "Abstammungsklärung" am Dienstag, 24. November 2015, 10.00 UhrPressemitteilung Nr. 81/2015 vom 9. November 2015Aktenzeichen: 1 BvR 330 ...
[Bundesverfassungsgericht - 09.11.2015] Verhandlungsgliederung für die mündliche Verhandlung in Sachen "Abstammungsklärung" am Dienstag, 24. November 2015, 10.00 Uhr
Pressemitteilung Nr. 81/2015 vom 9. November 2015
Aktenzeichen: 1 BvR 3309/13
Wie bereits angekündigt, verhandelt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 24. November 2015 um 10.00 Uhr über eine Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob einem Kind gegen seinen vermuteten leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater ein Anspruch auf sogenannte rechtsfolgenlose Abstammungsklärung eingeräumt werden muss. Auf die Pressemitteilung Nr. 76/2015 vom 27. Oktober 2015 wird insoweit verwiesen.
Die mündliche Verhandlung am 24. November 2015 wird voraussichtlich wie folgt gegliedert sein:
A. Formalien, Sachbericht
B. Allgemeine Ausführungen
C. Auslegung von 1598a BGB
D. Grundrecht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
Deutschland
Telefon: 0721/91010
Telefax: 0721/9101-382
Mail: bverfg@bundesverfassungsgericht.de
URL: http://www.bundesverfassungsgericht.de
Pressemitteilung Nr. 81/2015 vom 9. November 2015
Aktenzeichen: 1 BvR 3309/13
Wie bereits angekündigt, verhandelt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 24. November 2015 um 10.00 Uhr über eine Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob einem Kind gegen seinen vermuteten leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater ein Anspruch auf sogenannte rechtsfolgenlose Abstammungsklärung eingeräumt werden muss. Auf die Pressemitteilung Nr. 76/2015 vom 27. Oktober 2015 wird insoweit verwiesen.
Die mündliche Verhandlung am 24. November 2015 wird voraussichtlich wie folgt gegliedert sein:
A. Formalien, Sachbericht
B. Allgemeine Ausführungen
C. Auslegung von 1598a BGB
D. Grundrecht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
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, 76131 Karlsruhe, Deutschland
Tel.: 0721/91010; http://www.bundesverfassungsgericht.de
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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte. Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden. Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
