Besuch des Verfassungsgerichts der Republik Korea beim Bundesverfassungsgericht

Kurzfassung: Besuch des Verfassungsgerichts der Republik Korea beim BundesverfassungsgerichtPressemitteilung Nr. 79/2015 vom 30. Oktober 2015Am 29. und 30. Oktober 2015 besuchte eine Delegation des Verfassungsgeri ...
[Bundesverfassungsgericht - 30.10.2015] Besuch des Verfassungsgerichts der Republik Korea beim Bundesverfassungsgericht

Pressemitteilung Nr. 79/2015 vom 30. Oktober 2015
Am 29. und 30. Oktober 2015 besuchte eine Delegation des Verfassungsgerichts der Republik Korea unter Leitung seines Präsidenten Park Han-Chul das Bundesverfassungsgericht. Die Delegation wurde von Präsident Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof sowie Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Die Fachgespräche beleuchteten unter anderem die rechtlichen Grundlagen des Parteiverbotsverfahrens in den beiden Rechtsordnungen. Zudem fand ein Erfahrungsaustausch über den Schutz sozialer Grundrechte statt.

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Bundesverfassungsgericht Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte. Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden. Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
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