Besuch des Gerichtshofs der Europäischen Union beim Bundesverfassungsgericht

Kurzfassung: Besuch des Gerichtshofs der Europäischen Union beim Bundesverfassungsgericht Am 30. Juni und 1. Juli 2013 besuchte eine Delegation des Gerichtshofs der Europäischen Union unter Leitung seines Präsi ...
[Bundesverfassungsgericht - 01.07.2013] Besuch des Gerichtshofs der Europäischen Union beim Bundesverfassungsgericht

Am 30. Juni und 1. Juli 2013 besuchte eine Delegation des Gerichtshofs der Europäischen Union unter Leitung seines Präsidenten Vassilios Skouris das Bundesverfassungsgericht. Die Delegation wurde vom Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, von Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof sowie von weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Die während des Besuchs geführten Fachgespräche behandelten u. a. das Verhältnis zwischen europäischem und nationalem Grundrechtsschutz sowie die Unionsbürgerschaft.

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Bundesverfassungsgericht Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte. Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden. Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
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