Mündliche Verhandlung in Sachen "Sukzessivadoption

Kurzfassung: Mündliche Verhandlung in Sachen "Sukzessivadoption"Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am18. Dezember 2012, 10.00 Uhr,im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,Amtssitz "Wald ...
[Bundesverfassungsgericht - 03.12.2012] Mündliche Verhandlung in Sachen "Sukzessivadoption"

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
18. Dezember 2012, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Amtssitz "Waldstadt",
Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe
über eine Verfassungsbeschwerde sowie über ein konkretes Normenkontrollverfahren, denen jeweils die Frage zugrunde liegt, ob 9 Abs. 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) insofern mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, als darin die sogenannte Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner ausgeschlossen ist.
Beide Verfahren betreffen Personen, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben und mit ihren Partnern und einem von diesen adoptierten Kind in einem Haushalt leben. Sie beabsichtigen nunmehr, das jeweilige Kind ebenfalls zu adoptieren.
Nach derzeit geltendem Recht ist die Adoption des leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich (sog. Stiefkindadoption, 9 Abs. 7 LPartG). Nicht eröffnet ist hingegen die hier in Rede stehende Adoption des vom eingetragenen Lebenspartner angenommenen Kindes (sogenannte Sukzessivadoption). Ehegatten wird demgegenüber nach 1742 BGB sowohl die Möglichkeit der Stiefkindadoption als auch die der Sukzessivadoption eingeräumt. Beiden Ausgangsverfahren liegt daher die Fragestellung zugrunde, ob der Ausschluss der sukzessiven Adoption durch den eingetragenen Lebenspartner des zunächst Annehmenden mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nicht zur Überprüfung steht dagegen die Frage, ob der Ausschluss eingetragener Lebenspartner von der sogenannten gemeinschaftlichen Adoption verfassungskonform ist.
Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 3247/09 hat im Jahr 2005 eine Lebenspartnerschaft begründet. Ihre Lebenspartnerin hatte zuvor ein in Bulgarien geborenes Kind adoptiert. Die Beschwerdeführerin und ihre Lebenspartnerin leben mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Im Jahr 2008 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Adoption des Kindes ihrer Lebenspartnerin. Die Fachgerichte lehnten diesen Antrag ab (zuletzt OLG Hamm, Beschluss vom 1. Dezember 2009 - I-15 Wx 236/09 -, juris). Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen sämtliche Beschlüsse der Fachgerichte sowie mittelbar gegen 9 Abs. 7 LPartG. Sie rügt die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 (Gleichheitssatz) und Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Familie).
Dem konkreten Normenkontrollverfahren 1 BvL 1/11 liegt ein Vorlagebeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Dezember 2010 zugrunde. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens haben im Dezember 2002 eine Lebenspartnerschaft begründet. Einer der Lebenspartner hatte kurz zuvor ein in Rumänien geborenes Kind adoptiert. Das Kind lebt im gemeinsamen Haushalt der Beteiligten, die die elterliche Betreuung gemeinsam übernehmen. Der andere Lebenspartner beabsichtigt, das Kind ebenfalls zu adoptieren. Amts- und Landgericht lehnten den Adoptionsantrag ab. Das Hanseatische Oberlandesgericht setzte das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob die Verwehrung der sukzessiven Adoption durch den Lebenspartner des zunächst Annehmenden gemäß 9 Abs. 7 LPartG mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Beschluss vom 22. Dezember 2012 - 2 Wx 23/09 -, juris).
Das Hanseatische Oberlandesgericht führt unter anderem aus, dass die aus 9 Abs. 7 LPartG und 1742 BGB folgende Verwehrung der sukzessiven Adoption durch den Lebenspartner des zunächst Annehmenden gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, da die diesbezügliche Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht gerechtfertigt sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass das leibliche Kind eines Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner adoptiert werden könne, nicht aber das von einem Lebenspartner bereits allein adoptierte Kind, obwohl das einzeln adoptierte Kind ein viel größeres Bedürfnis nach einer weiteren Absicherung haben dürfte als ein leibliches Kind.
Die Verhandlungsgliederung wird zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben.

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