Mündliche Verhandlung in Sachen 'Abstammungsklärung' am Dienstag, 24. November 2015, 10.00 Uhr

Kurzfassung: Mündliche Verhandlung in Sachen "Abstammungsklärung" am Dienstag, 24. November 2015, 10.00 UhrPressemitteilung Nr. 76/2015 vom 27. Oktober 2015Aktenzeichen: 1 BvR 3309/13Der Erste Senat des Bundesve ...
[Bundesverfassungsgericht - 27.10.2015] Mündliche Verhandlung in Sachen "Abstammungsklärung" am Dienstag, 24. November 2015, 10.00 Uhr

Pressemitteilung Nr. 76/2015 vom 27. Oktober 2015
Aktenzeichen: 1 BvR 3309/13
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Dienstag, 24. November 2015, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
über eine Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob einem Kind gegen seinen vermuteten leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater ein Anspruch auf sogenannte rechtsfolgenlose Abstammungsklärung eingeräumt werden muss.
Zur Klärung der leiblichen Abstammung gewährt das Gesetz in 1598a BGB dem Vater, der Mutter und dem Kind gegenüber den jeweils anderen beiden Familienmitgliedern einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe. Das Verfahren dient allein dem Kenntnisinteresse der klärungsberechtigten Person. An das Ergebnis des Abstammungsgutachtens werden keine unmittelbaren rechtlichen Folgen geknüpft. Insbesondere bleibt das rechtliche Abstammungsverhältnis zur getesteten Person auch beim Nachweis fehlender leiblicher Abstammung zunächst unberührt.
Nach allgemeiner Auffassung gewährt das Gesetz nur einen Klärungsanspruch des Kindes gegenüber seinem rechtlichen Vater, nicht jedoch gegenüber dem vermuteten leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater. Ob und inwieweit dessen Ausschluss aus dem Kreis der nach dem Gesetz anspruchsverpflichteten Personen mit der Verfassung in Einklang steht oder aber das Recht des an der Klärung interessierten Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung verletzt, ist Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde.
Die im Jahr 1950 nichtehelich geborene Beschwerdeführerin geht davon aus, dass der 1927 geborene Antragsgegner des Ausgangsverfahrens ihr biologischer Vater ist. Dieser hatte damals die Geburt der Beschwerdeführerin gegenüber dem Standesamt angezeigt. Auch hatte die 1972 verstorbene Mutter der Beschwerdeführerin bis zu ihrem Tod stets beteuert, dass der Antragsgegner der leibliche Vater ihrer Tochter sei. Dieser erkannte die Vaterschaft entgegen aller Aufforderungen der Beschwerdeführerin nicht an. Im Jahr 1954 nahm sie den Antragsgegner auf "Feststellung der blutsmäßigen Abstammung" in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage nach Einholung eines Blutgruppengutachtens und eines anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens im Jahr 1955 rechtskräftig ab. Im Jahr 2009 forderte die Beschwerdeführerin den Antragsgegner zur Einwilligung in die Durchführung eines DNA-Tests auf, um die Vaterschaft abschließend zu klären. Der Antragsgegner lehnte auch dies ab.
Daraufhin nahm die Beschwerdeführerin ihn auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und auf Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe in Anspruch. Das Amtsgericht wies den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Der Wortlaut des 1598a BGB sei eindeutig und stehe mit der Verfassung im Einklang. Die gesetzliche Regelung sei durchaus stimmig, da grundsätzlich eine Vaterschaftsfeststellung offen stehe und dieser Weg zur Rechtsverfolgung ausreichend sei. Dass diese Möglichkeit hier wegen des klageabweisenden Urteils des Landgerichts aus dem Jahr 1955 nicht bestehe, begründe keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie eine Verletzung von Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK wegen Nichtbeachtung des Menschenrechts auf Achtung des Privatlebens. Zu dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gehöre auch das Recht, die Abstammung in einem rechtsförmigen Verfahren klären zu lassen. Dieses Recht habe der Gesetzgeber durch 1598a BGB nur unzureichend umgesetzt, da der vermutliche biologische, aber nicht rechtliche Vater nicht in Anspruch genommen werden könne. Solange das Interesse an der Klärung der Abstammung - wie hier - keine Zweifel in eine funktionierende soziale Familie hineintrage, sei 1598a BGB zu Gunsten des Kindes verfassungskonform erweiternd auszulegen. Dies gebiete auch Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Die Verhandlungsgliederung wird vor der mündlichen Verhandlung gesondert bekannt gegeben.
Hinweise für interessierte Bürgerinnen und Bürger
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung teilnehmen wollen, wenden sich bitte an
Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771
76006 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 9101-400
Telefax: +49 (721) 9101-461
E-Mail: besucherdienst@bundesverfassungsgericht.de
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und die Erreichbarkeit (per Telefon, Telefax oder E-Mail) anzugeben.
Die Vergabe der Besucherplätze erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs.
Akkreditierungsbedingungen und Hinweise
Akkreditierung
Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit Veröffentlichung der Pressemitteilung und endet am Donnerstag, 19. November 2015 um 12.00 Uhr. Nach Ablauf der festgesetzten Frist sind keine Akkreditierungen mehr möglich.
Für Akkreditierungsgesuche ist das bereitgestellte Formular zu benutzen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Zudem ist, soweit vorhanden, eine Kopie des gültigen Presseausweises beizufügen; dies ist bei den folgenden Akkreditierungen während der Laufzeit des Presseausweises nicht mehr erforderlich. Das Akkreditierungsgesuch kann per E-Mail an die Adresse presse@bundesverfassungsgericht.de oder per Telefax an die Rufnummer +49 (721) 9101-461 übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.
Die Mitglieder der Justizpressekonferenz Karlsruhe e.V. können ihr Akkreditierungsgesuch formlos an die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts übermitteln.
Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet das Bundesverfassungsgericht eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung.
Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore im Sitzungssaal insgesamt 42 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Jeder Sitzplatz wird an die Person vergeben, die ihn zuerst einnimmt. Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz finden, können sie die mündliche Verhandlung bzw. Urteilsverkündung im Presseraum oder - soweit dort Sitzplätze verfügbar sind - im Sitzungssaal verfolgen.
Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. Hier stehen 60 Arbeitsplätze an Tischen zur Verfügung; Steckdosen für Laptops sind in begrenzter Zahl vorhanden. Die Kapazität von mobilen Telefon- und Datennetzen kann vom Bundesverfassungsgericht nicht garantiert werden.
Ergänzende Regelungen für den Sitzungsaal
Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb auf der Presseempore gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung
Bei mündlichen Verhandlungen sind Foto-, Film-, und Tonaufnahmen zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (auch den äußeren Flurraum und die Presseempore) zu verlassen. Zum Aufenthalt steht der Empfangsraum im ersten Obergeschoss zur Verfügung. Urteilsverkündungen können vollständig in Bild und Ton übertragen werden.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen). Die Poolführer verpflichten sich, gefertigte Foto- und Filmaufnahmen anderen Rundfunk- und Fernsehsendern sowie Fotoagenturen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Die Bereitschaft zur Übernahme einer Poolführerschaft ist mit dem Akkreditierungsgesuch ausdrücklich zu erklären. Die Vergabe der Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.
Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Amtsmeister ist Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen der Empfangsraum im ersten Obergeschoss oder das Foyer im Erdgeschoss zur Verfügung.
Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt werden, ist dies bereits mit dem Akkreditierungsgesuch im bereitgestellten Formular anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll.
Nachgereicht werden können die Namen, Geburtsdaten und Personalausweisnummern der begleitenden Techniker sowie die Fahrzeugdaten. Hierfür ist - auch für Medien, die durch Mitglieder der Justizpressekonferenz vertreten sind - ausschließlich das bereitgestellte Formular zu benutzen. Das Formular kann innerhalb der festgesetzten Frist per E-Mail an die Adresse presse@bundesverfassungsgericht.de oder per Telefax an die Rufnummer +49 (721) 9101-461 übermittelt werden, spätestens bis Montag, 23. November 2015, um 12.00 Uhr.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist vorab mit der Pressestelle abzustimmen. Hierfür stehen ausschließlich der Presseempfangsraum im ersten Obergeschoss sowie das Foyer im Erdgeschoss zur Verfügung.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.
Weitere Informationen
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Bundesverfassungsgericht Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte. Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden. Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
Bundesverfassungsgericht,
, 76131 Karlsruhe, Deutschland
Tel.: +49 (721) 9101-400;
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