60. Geburtstag des Präsidenten des Bundesfinanzhofs und ehemaligen Richters des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. h. c. Rudolf Mellinghoff

Kurzfassung: 60. Geburtstag des Präsidenten des Bundesfinanzhofs und ehemaligen Richters des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. h. c. Rudolf Mellinghoff Der amtierende Präsident des Bundesfinanzhofs und früher ...
[Bundesverfassungsgericht - 25.11.2014] 60. Geburtstag des Präsidenten des Bundesfinanzhofs und ehemaligen Richters des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. h. c. Rudolf Mellinghoff

Der amtierende Präsident des Bundesfinanzhofs und frühere Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. h. c. Rudolf Mellinghoff feiert
morgen seinen 60. Geburtstag.
Geboren wurde Prof. Dr. h. c. Rudolf Mellinghoff am 25. November 1954 in Langenfeld/Rheinland; er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Von 1975
bis 1980 studierte er Rechtswissenschaft an der Universität Münster. Nach dem Referendariat und dem Zweiten Staatsexamen in Baden-Württemberg war er ab 1984 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Finanz- und Steuerrecht der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg tätig.
Seine richterliche Laufbahn begann Prof. Dr. h. c. Rudolf Mellinghoff im Jahr 1987 als Proberichter beim Finanzgericht Düsseldorf. Noch im selben
Jahr wurde er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet. 1989 wurde er, während dieser Abordnung, zum Richter am Finanzgericht ernannt. Im Jahr 1991 wechselte er in das Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern und war dort unter anderem als Referatsleiter für den Aufbau der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit zuständig. Von 1992 bis 1996 war er zunächst als Richter und später als Vorsitzender Richter am Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern tätig, zudem über mehrere Jahre im zweiten Hauptamt als Richter am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern. Im Jahr 1997 wurde er zum Richter am Bundesfinanzhof ernannt und gehörte dort dem IX. Senat an, seit 2011 ist er Präsident des Bundesfinanzhofs.
Vom 23. Januar 2001 bis 31. Oktober 2011 gehörte Prof. Dr. h. c. Rudolf Mellinghoff dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts an. Sein
Dezernat umfasste unter anderem das Parteienrecht, das Wahlrecht, die strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen, das materielle und formelle
Strafvollstreckungsrecht sowie das Kommunalrecht und das Körperschaftsteuerrecht. Als Berichterstatter wirkte er an zahlreichen bedeutenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts mit, u. a. an Urteilen zur Zulässigkeit langfristiger Sicherungsverwahrung sowie zur
Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes in diesem Bereich (BVerfGE 109, 133 und 109, 190), an mehreren Entscheidungen zu den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an Durchsuchung und Beschlagnahme (u. a. BVerfGE 113, 29 und 115, 166), an einem Beschluss zur
Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Strafrestaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe (BVerfGE 117, 71) sowie an den Urteilen zur Verfassungswidrigkeit des sogenannten negativen Stimmgewichts (BVerfGE 121, 266) und des Einsatzes von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl (BVerfGE 123, 39).
Seit 2001 ist Prof. Dr. h. c. Rudolf Mellinghoff Lehrbeauftragter der Eberhard-Karls-Universität Tübingen und wurde dort 2007 zum
Honorarprofessor bestellt. 2006 wurde ihm die Ehrendoktorwürde der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald verliehen. Er sitzt u. a. dem
Präsidium der Deutschen Sektion der Internationalen Juristenkommission und dem Vorstand der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft vor. Darüber hinaus ist er Mitherausgeber eines Großkommentars zum Einkommensteuerrecht.

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Bundesverfassungsgericht Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte. Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden. Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
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