Bundesverfassungsrichter Dr. Michael Gerhardt scheidet aus dem Amt

Kurzfassung: Bundesverfassungsrichter Dr. Michael Gerhardt scheidet aus dem AmtAm Dienstag, dem 15. Juli 2014, wird der Bundespräsident Herrn Richter des Bundesverfassungsgerichts Dr. Michael Gerhardt die Entla ...
[Bundesverfassungsgericht - 16.07.2014] Bundesverfassungsrichter Dr. Michael Gerhardt scheidet aus dem Amt

Am Dienstag, dem 15. Juli 2014, wird der Bundespräsident Herrn Richter des Bundesverfassungsgerichts Dr. Michael Gerhardt die Entlassungsurkunde aushändigen. Er tritt auf eigenen Wunsch nach rund 11-jähriger Amtszeit in den Ruhestand.
Herr Dr. Michael Gerhardt wurde am 2. April 1948 in Erlangen geboren. Er studierte Rechtswissenschaften in München. Nach Ablegung der beiden juristischen Staatsexamina in den Jahren 1972 und 1975 wurde er 1976 an der Ludwigs-Maximilians-Universität München mit einer Arbeit zu Fragen innergewerkschaftlicher Demokratie promoviert. Seine berufliche Laufbahn begann Herr Dr. Michael Gerhardt im Jahr 1977 als Verwaltungsbeamter bei der Regierung von Oberbayern. In den Jahren 1978 und 1979 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesverwaltungsgericht tätig. Es folgten Stationen im Bayerischen Staatsministerium des Innern und ab 1982 beim Landratsamt Freising, bevor er von 1984 bis 1986 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet war. Im Jahr 1986 wurde Herr Dr. Michael Gerhardt zum Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ernannt. Nach seiner Wahl zum Richter am Bundesverwaltungsgericht war er dort von 1996 bis 2003 tätig.
Am 3. Juli 2003 wählte der Wahlausschuss des Deutschen Bundestages Herrn Dr. Michael Gerhardt zum Richter des Bundesverfassungsgerichts. Seit dem 31. Juli 2003 gehörte er dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts an. Als Berichterstatter war er insbesondere für das Asyl- und Aufenthaltsrecht zuständig, in späteren Jahren auch für das Parteienrecht und das Wahlrecht. Eine Reihe von bedeutenden Senatsverfahren hat er als Berichterstatter vorbereitet, unter anderem zur Gesetzgebungszuständigkeit für Studiengebühren (BVerfGE 112, 226), zum Bleiberecht für Ausländerkinder (BVerfGE 114, 357), zur Verfassungsmäßigkeit der Mandatszuteilung bei Bundestagswahlen unter dem Aspekt des negativen Stimmengewichts (BVerfGE 131, 316) und zur Verfassungswidrigkeit der Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht (Urteil vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a. -). Zu insgesamt zwölf Senatsentscheidungen hat Herr Dr. Michael Gerhardt eine abweichende Meinung veröffentlicht, zuletzt zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im Zusammenhang mit angekündigten Maßnahmen der Europäischen Zentralbank (Beschluss vom 14. Januar 2014 - 2 BvE 13/13 u. a. -).
Als Nachfolger wird Herr Dr. Ulrich Maidowski in den Zweiten Senat eintreten, der derzeit als Richter am Bundesverwaltungsgericht tätig ist. Er wird am Dienstag, dem 15. Juli 2014, vom Bundespräsidenten die Ernennungsurkunde zum Richter des Bundesverfassungsgerichts erhalten.

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Bundesverfassungsgericht Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte. Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden. Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
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