Was muss bei der Selbstauskunft beachtet werden?

Nicht alle Fragen sind erlaubt
Kurzfassung: Der Einzug in die Traumwohnung erscheint in greifbarer Nähe - doch vorher müssen Mieter häufig noch eine Selbstauskunft ausfüllen, um den finalen Zuschlag für das Objekt zu erhalten. Dabei sind jedoch nicht alle Fragen erlaubt.
[wavepoint e.K. - 14.04.2014] Der Einzug in die Traumwohnung erscheint in greifbarer Nähe - doch vorher müssen Mieter häufig noch eine Selbstauskunft ausfüllen, um den finalen Zuschlag für das Objekt zu erhalten. Dabei sind jedoch nicht alle Fragen erlaubt.

Vermieter haben ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob ihre künftigen Mieter wirklich zahlungsfähig sind und verlangen daher oft eine Selbstauskunft. Auch wenn Mieter diese verweigern können, ist es ratsam, sie trotzdem auszufüllen - denn sonst lehnt der Vermieter den Mietwunsch möglicherweise ab. Die Fragen sollten auf jeden Fall wahrheitsgemäß beantwortet werden. Zulässig sind beispielsweise Fragen nach dem Arbeitgeber, dem Einkommen, dem Familienstand, der Anzahl und dem Alter der Personen, die in der Wohnung leben werden, und ob der Mieter Sozialhilfe erhält. Ein bewusstes Lügen auf diese Fragen kann zu einer fristlosen Kündigung führen, wenn der Mietvertrag durch die unwahrheitsgemäßen Angaben wesentlich beeinträchtigt wird oder die Vertragsfortsetzung für den Vermieter nicht zumutbar ist. Vor allem bei Fragen zum Einkommen und zur Beschäftigung muss der Mieter wahrheitsgemäß antworten.

Doch nicht alles ist zulässig: So sind zum Beispiel Fragen zu Hobbys, Krankheiten, Familienplanung, Wohnstil, Rechtsschutzversicherung, Name und Adresse des vorherigen Vermieters, Vereinsmitgliedschaften, Aufenthaltsberechtigung, Staatsangehörigkeit des Ehepartners, Konfession, Vorstrafen, Parteizugehörigkeit oder zu den Gründen für die Beendigung des letzten Mietverhältnisses für das Mietverhältnis nicht relevant - der Mieter muss sie also nicht wahrheitsgemäß beantworten.

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