17.12.2013 17:17 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von -

Novellierung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge stärkt die Rechte der Beschäftigten

Kurzfassung: (Mynewsdesk) Bonn, Dezember 2013 - Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge(ArbMedVV) regelt die Pflichten der Unternehmen in der betrieblichenmedizinischen Vorsorge. Die Novellierung 2013 stärkt ausdrücklich dieRechte auf informationelle Selbstbestimmung und den Datenschutz derMitarbeiter in diesem sensiblen Bereich des Arbeitsschutzes.Gesunde Mitarbeiter halten auch den Betrieb gesund.Sie sind motiviert und steigern die Wettbewerbsfähigkeit derUnternehmen. Betriebsärzte beraten ...
[- - 17.12.2013] (Mynewsdesk) Bonn, Dezember 2013 - Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge(ArbMedVV) regelt die Pflichten der Unternehmen in der betrieblichenmedizinischen Vorsorge. Die Novellierung 2013 stärkt ausdrücklich dieRechte auf informationelle Selbstbestimmung und den Datenschutz derMitarbeiter in diesem sensiblen Bereich des Arbeitsschutzes.Gesunde Mitarbeiter halten auch den Betrieb gesund.Sie sind motiviert und steigern die Wettbewerbsfähigkeit derUnternehmen. Betriebsärzte beraten daher die Mitarbeiter über dieWechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit. „Heute zielt die Vorsorgeviel stärker auf die Vorbeugung und die Früherkennung psychischer undphysischer Erkrankungen ab. Der Aspekt der individuellen Aufklärung undBeratung wird durch die Novellierung der ArbMedVV mehr ins Zentrumgerückt“, berichtet Dr. Michael Barth von der B·A·D Gesundheitsvorsorgeund Sicherheitstechnik GmbH, einem der führenden Dienstleister fürArbeitsschutz und betriebliche Gesundheitsvorsorge.Konkretisierung der Terminologie ebnet den Weg für weiterführende BeratungsleistungenDerganzheitlichere Begriff der „Vorsorge“ ersetzt die„Vorsorgeuntersuchung“. Das ausführliche Gespräch zwischen Arzt undMitarbeiter steht als Beratungsangebot am Beginn der Vorsorge. Was folgtist nicht länger ein automatisierter Untersuchungsvorgang, sondern einAngebot an den Beschäftigten, welche Untersuchungen und ggf. darausabgeleitete Maßnahmen zum Schutz seiner Gesundheit sinnvoll sind.Untersuchungen dürfen nicht gegen den persönlichen Willen durchgeführtwerden. Es gibt also auf Grundlage der ArbMedVV keinen Zwang zurUntersuchung oder Berechtigung zur Mitteilung von Schutzmaßnahmen an denArbeitgeber, auch wenn sie medizinisch noch so sinnvoll sind(beispielsweise bei Impfungen).Die ArbMedVV 2013 verdeutlicht, dass es bei derarbeitsmedizinischen Vorsorge nicht um den Nachweis der gesundheitlichenEignung für berufliche Anforderungen geht. Eignungsuntersuchungenmüssen – sofern sie erforderlich sind und vom Arbeitgeber beauftragtwerden – getrennt von der Vorsorge stattfinden. Die Vorsorge ist alsChance des Mitarbeiters zu verstehen – ihre Akzeptanz und dasVertrauensverhältnis zu den Arbeitsschutzexperten soll nachhaltiggestärkt werden. Neuordnung des Bescheinigungswesens erhöht den DatenschutzDieNovellierung der ArbmedVV macht auch eine Umstellung desBescheinigungswesens erforderlich. Bisher stellten Betriebsärzte für diePflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge Bescheinigungen über dasUntersuchungsergebnis aus. Die neue Vorsorgebescheinigung enthältdagegen keine Informationen darüber, ob für die betreffende Person imHinblick auf die Ausübung ihrer Tätigkeit gesundheitliche Bedenkenbestehen oder nicht. Sollte dies einmal der Fall sein, darf der Arztdiesen Umstand nur dann dem Arbeitgeber mitteilen, wenn der Mitarbeiterdem ausdrücklich zustimmt. Der Mitarbeiter hingegen wird im Rahmenseiner Untersuchung bei dem zuständigen Betriebsarzt ausführlichinformiert. Zur Verbesserung des allgemeinen Arbeitsschutzes und imRahmen der Gefährdungsbeurteilung sollen die Arbeitsmediziner jedochweiterhin ihre Erkenntnisse in anonymisierter Form dazu nutzen, um denUnternehmen Vorschläge für entsprechende Maßnahmen zu unterbreiten. Durch die Aktualisierungen bei gefährdendenTätigkeiten und besonders gefährdenden Tätigkeiten wird die ArbMedVV –und damit die konkrete Vorsorge für die Beschäftigten – an den aktuellenStand der Forschung angepasst. Die eindeutige Terminologie derNovellierung erhöht zudem die Rechtssicherheit.Eine zentrale Rolle in der Weiterentwicklung derarbeitsmedizinischen Standards übernimmt in Deutschland der Ausschussfür Arbeitsmedizin (AfAMed). Er wird auch in Zukunft ArbeitsmedizinischeRegeln (AMR) zur Konkretisierung der ArbMedVV formulieren. DerAusschuss konstituiert sich aus Vertretern von Arbeitgebern,Gewerkschaften, Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung undaus weiteren sachkundigen Personen und spricht ergänzendArbeitsmedizinische Empfehlungen (AME) aus. Die Arbeitsmediziner derB·A·D GmbH tragen dafür Sorge, dass diese Grundsätze der Arbeitsmedizineingehalten werden und entwickeln gemeinsam mit ihren Kunden Maßnahmenzum Schutz der Gesundheit ihrer Mitarbeiter.
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Die B·A·D-Gruppe betreut mit 3.000 Experten in Deutschland und Europa 250.000 Betriebe mit 4 Millionen Beschäftigten in den unterschiedlichsten Bereichen der Prävention. Damit gehört die B·A·D GmbH mit ihren europäischen TeamPrevent Tochtergesellschaften zu den größten europäischen Anbietern von Präventionsdienstleistungen (Arbeitsschutz, Gesundheit, Sicherheit, Personal). Die Leistungstiefe reicht von Einzelprojekten bis hin zu komplexen Outsourcing-Maßnahmen. Ergänzt wird das Portfolio der Gruppe durch vielfältige Angebote in den Bereichen Consulting und Weiterbildung. Seit 2006 gehört die B·A·D GmbH zu den 100 besten TOPJOB-Unternehmen im deutschen Mittelstand.
-, Ursula Grünes
Herbert-Rabius-Str. 1, 53225 Bonn, -
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