06.06.2013 12:47 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)
Vermittlungsausschuss einigt sich zum Wettbewerbsrecht
Kurzfassung: Vermittlungsausschuss einigt sich zum WettbewerbsrechtVerkauf von Lebensmitteln unter Einstandspreis weiter verbotenDer Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat sich am Mittwochabend auf ...
[Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) - 06.06.2013] Vermittlungsausschuss einigt sich zum Wettbewerbsrecht
Verkauf von Lebensmitteln unter Einstandspreis weiter verboten
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat sich am Mittwochabend auf einen Kompromiss zur achten Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verständigt. "Das Gesetz stärkt die Rolle der Verbraucherorganisationen und verlängert das Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis", begrüßte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner die Einigung.
Das Gesetz verbessert die Position der Verbraucherorganisationen durch eine angemessene Beteiligung an der privaten Kartellrechtsdurchsetzung. Insbesondere Verbraucherzentralen erhalten die Möglichkeit, Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Sofern eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbraucher betroffen ist, können außerdem Ansprüche zur Abschöpfung von Unrechtsgewinnen geltend gemacht werden. Die Kartellbehörden erhalten zudem die Möglichkeit, die Rückerstattung der aus einem kartellrechtswidrigen Verhalten erwirtschafteten Vorteile (z. B. bei überhöhten Gaspreisen) an die Verbraucher anzuordnen.
Zudem verlängert das Gesetz das Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter dem Einstandspreis um weitere fünf Jahre. Damit ist es weiterhin verboten, dass Handelsunternehmen mit überlegener Marktmacht Lebensmittel unter Einstandspreis verkaufen. Dies ist lediglich in Ausnahmefällen zulässig, etwa um einen unmittelbar bevorstehenden Verderb zu verhindern, z. B. bei Ware kurz vor Ablauf des Verbrauchsdatums. Gleiches gilt zum Beispiel für Saisonartikel, wenn diese nach Ablauf der Saison unverkäuflich sind.
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)
Wilhelmstraße 54
10117 Berlin
Deutschland
Telefon: 03 0 / 1 85 29 - 0
Telefax: 03 0 / 1 85 29 - 42 62
Mail: poststelle@bmelv.bund.de
URL: http://www.bml.de
Verkauf von Lebensmitteln unter Einstandspreis weiter verboten
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat sich am Mittwochabend auf einen Kompromiss zur achten Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verständigt. "Das Gesetz stärkt die Rolle der Verbraucherorganisationen und verlängert das Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis", begrüßte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner die Einigung.
Das Gesetz verbessert die Position der Verbraucherorganisationen durch eine angemessene Beteiligung an der privaten Kartellrechtsdurchsetzung. Insbesondere Verbraucherzentralen erhalten die Möglichkeit, Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Sofern eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbraucher betroffen ist, können außerdem Ansprüche zur Abschöpfung von Unrechtsgewinnen geltend gemacht werden. Die Kartellbehörden erhalten zudem die Möglichkeit, die Rückerstattung der aus einem kartellrechtswidrigen Verhalten erwirtschafteten Vorteile (z. B. bei überhöhten Gaspreisen) an die Verbraucher anzuordnen.
Zudem verlängert das Gesetz das Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter dem Einstandspreis um weitere fünf Jahre. Damit ist es weiterhin verboten, dass Handelsunternehmen mit überlegener Marktmacht Lebensmittel unter Einstandspreis verkaufen. Dies ist lediglich in Ausnahmefällen zulässig, etwa um einen unmittelbar bevorstehenden Verderb zu verhindern, z. B. bei Ware kurz vor Ablauf des Verbrauchsdatums. Gleiches gilt zum Beispiel für Saisonartikel, wenn diese nach Ablauf der Saison unverkäuflich sind.
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