Politisch aktiv für andere

Privatpatient und DGVP-Mitglied erreicht Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Kurzfassung: Am vergangenen Donnerstag hat der Bundestag u.a. eine Änderung im Versicherungsvertragsgesetz beschlossen: durch einen neuen Zusatz im §192 VVG kann der Versicherte bei Heilbehandlungen mit voraussichtlichen Kosten über 2.000 EUR schriftliche Auskunft vom Versicherer über den Umfang des Versicherungsschutzes dafür verlangen. Ist die Auskunft innerhalb von vier Wochen, in dringenden Fällen von zwei Wochen, nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Behandlung notwendig ist.

Diese Gesetzesänderung hat ein Mitglied der DGVP angeregt - aus leidvoller Erfahrung.
[DGVP e.V. für Gesundheit - 04.02.2013] Vor ein paar Jahren hatte der Polizist Horst G. eine Kieferhöhlenentzündung. Der medizinische Auskunftsdienst der Versicherung empfahl eine Spezialklinik. Doch die angefragte Kostenzusage kam und kam nicht. Wochenlang konnte Horst G. die Therapie nicht antreten, weil er auf die Zusage warten musste, dass die die Kosten für eine dringend notwendige Operation übernommen würden.
Die Verzögerungstaktik seiner privaten Krankenversicherungen Allianz und Barmenia hat ihn fast das Leben gekostet.

Diese Erfahrung hat ihn aktiv werden lassen - trotz der vielen Beschwerden, die ihn als Folge immer noch quälen. Horst G. leidet unter rasenden Schmerzen im Kopf und ist einer Erblindung nur knapp entgangen. Doch er kämpft für tausende Versicherte, die Ähnliches erfahren müssen. Eine seiner Petitionen zum Thema Berufungsreform §522 ZPO hat bereits zu einer Gesetzesänderung geführt, wovon rund 82 Millionen Deutschen einen Nutzen haben. Sie haben mehr Rechtsschutz und der Weg zum Bundesgerichtshof steht wieder offen.

Am vergangenen Donnerstag beriet der Bundestag in 2. und 3. Lesung über eine Gesetzesänderung, die Horst G. initiiert hat: §192 VVG soll ergänzt werden um Absatz 8:
"(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist."
Dieser neue Passus im Versicherungsvertragsgesetz soll es privat Versicherten und gesetzlich Versicherten mit Zusatzversicherungen in Zukunft erleichtern, über den Umfang der Übernahme von Kosten der Heilbehandlung informiert zu werden. Davon profitieren mindestens 45 Millionen Krankenversicherte.
Denn Unklarheiten über eine Kostenübernahme sollen möglichst vermieden werden; sie können - wie im Fall von Horst G. - und bei größeren Behandlungen, die mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden sind - zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Gesundheit führen.

"Die DGVP unterstützt die Aktivität und begrüßt es außerordentlich, dass diese Änderung im Sinne der privat Versicherten verankert wurde. Leider musste Horst G. erst etwas Schlimmes zustoßen und er musste wie David gegen Goliath kämpfen, bis der Auskunftsanspruch klarstellend in das Gesetz aufgenommen wurde", kommentiert DGVP-Präsident Wolfram-Arnim Candidus.

Seit 1908 gibt es das Versicherungsvertragsgesetz - und niemandem außer Horst G. ist es bisher gelungen für mehr Recht und Schutz im Krankenversicherungsbereich zu sorgen.

Hinweis: Drucksache des Rechtsausschusses unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/121/1712199.pdf
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DGVP e.V. für Gesundheit, Frau Katja Rupp
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Tel.: 06247-904 499 0; http://www.dgvp.de
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