Schadensfreiheitsrabatte übertragen, statt verfallen zu lassen

Schadensfreiheitsrabatte übertragen, statt verfallen zu lassen
Kurzfassung: Damit die Privilegierung nicht verloren geht, können bei vielen Versicherern die Schadensfreiheitsrabatte übertragen werden
[Kfzversicherungsvergleich.net - 27.09.2012] Um in eine kostengünstige Schadensfreiheitsklasse bei der Kfz-Versicherung eingestuft zu werden, ist nicht einfach. Umso ärgerlicher ist es dann, mit anzusehen, wie das hart erarbeitete Privileg für immer verschwinden würde, wenn der Inhaber der Schadensfreiheitsklasse aus welchen Gründen auch immer kein Fahrzeug mehr fahren möchte. Damit die Privilegierung nicht verloren geht, können bei vielen Versicherern die Schadensfreiheitsrabatte übertragen werden, damit andere von den kostengünstigen Konditionen profitieren können.

Rückstufung der Schadensfreiheitsrabatte durch Übertragung

Um in Deutschland ein Fahrzeug auf den eigenen Namen zulassen zu können, verlangt die zuständige Zulassungsstelle eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Denn das geltende Recht schreibt eine Haftpflichtversicherung vor, die im Falle eines vom Fahrer verschuldeten Unfalls für die entstandenen Kosten aufkommt. Wie hoch nun im konkreten Fall die Kosten der Haftpflichtversicherung liegen, hängt von unterschiedlichen Kriterien ab. Die wohl Wichtigste ist, seit wie vielen Jahren der Versicherungsnehmer schon im Besitz seines Führerscheins ist und ob bzw. wie viele Unfälle er in dieser Zeit verursacht hat. Entsprechend dieser und weiteren Parametern stuft die Versicherung den Versicherungsnehmer in eine Schadenfreiheitsklasse, die angibt, wie hoch die Beiträge ausfallen. Fahrer, die schon seit Jahren unfallfrei fahren, landen somit in eine niedrige Schadensfreiheitsklasse. Unter Einhaltung diverser Voraussetzungen können Versicherungsnehmer ihre privilegierten Schadensfreiheitsrabatte übertragen auf andere Fahrer, was zur Rückstufung der Schadensfreiheitsrabatte der Begünstigten führt.

Die Übertragung erfolgt dauerhaft

Erste Voraussetzung ist, dass der Begünstigte in einem besonderen Verhältnis zu dem bisherigen Inhaber des Schadensfreiheitsrabattes stehen muss. Dies ist bei Ehegatten sowie Verwandten ersten Grades der Fall. Ferner darf seit Versicherungsende des bisherigen Rabattinhabers und dem Antrag auf die Übertragung des Rabattes nicht mehr als sechs Monate vergangen sein. Zur eigenen Sicherheit, dass es sich bei dem Begünstigten nicht um einen "Verkehrsrowdy" handelt, verlangen einige Versicherer für eine Übertragung, dass der Begünstigte mit dem versicherten Fahrzeug des Rabattinhabers regelmäßig gefahren sein muss. So können Versicherer sichergehen, dass es sich um einen sicheren Fahrer handelt. Das sind die drei Voraussetzungen, die für gewöhnlich alle Versicherer verlangen. Es ist aber auch möglich, dass weitere Bedingungen gestellt werden, weshalb es sich empfiehlt, mit dem Versicherer diesbezüglich Rücksprache zu halten. Ferner ist zu beachten, dass übertragene Rabatte nicht wieder rückübertragen werden können; vielmehr erfolgt die Rückstufung der Schadensfreiheitsrabatte der Begünstigten dauerhaft. Deshalb sollten sich Rabattinhaber den Schritt gut überlegen. Um vor voreiligen Entscheidungen zu schützen, akzeptieren Versicherer für die Übertragung ausschließlich einen Antrag über ein spezielles Formular, um den Rabattinhaber spätestens hier an die weitreichende Wirkung seiner Handlung zu erinnern.
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