[Immobilien Scout GmbH - 27.02.2015] Trittschallschutz in der Wohnung
Bundesgerichtshof klärt Teppich-Streit
Heute hat sich der Bundesgerichtshof mit dem Thema Schallschutz auseinandergesetzt. Folgender Fall (V ZR 73/14) lag dem Ganzen zugrunde. Die Käufer einer Wohnung entfernten in der Wohnung einer Wohnanlage den Teppich und ersetzten ihn durch Parkett. Die unter der Wohnung wohnenden späteren Kläger fühlten sich dadurch gestört. Ihrer Auffassung nach hatte sich durch den Bodenbelag-Wechsel der Trittschall erhöht. Sie zogen gegen das Parkett vor Gericht. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagten dazu, erneut Teppich zu verlegen. Die dagegen eingelegte Revision vor dem Landgericht hatte Erfolg. Zu Recht, wie jetzt die Bundesrichter entschieden.
Grundsätzlich müssen laut den Richtern die Schallschutzwerte eingehalten werden, die bei Errichtung des Gebäudes entstanden. Dies war in dem erörterten Fall gegeben. Dabei erklärten die Richter, dass sich ein höherer Schallschutz aus der Gemeinschaftsordnung einer Wohnanlage ergeben kann. Dies war allerdings hier nicht der Fall. Ein Einwand der Kläger gegen das Parkett ergab sich aus dem ursprünglichen Zustand der Wohnanlage. In dem ursprünglichen Verkaufsprojekt und in der Baubeschreibung werden Teppiche für die Wohnungen erwähnt. Das sei, laut den Bundesrichtern jedoch unerheblich. Die Ausgestaltung des Bodenbelages betrifft das Sondereigentum des Einzelnen. Ob überall Teppich vorher lag ist auch aus dem Grund unerheblich, dass sich nach höchstrichterlicher Auffassung die geschmacklichen Vorlieben, was Bodenbeläge betrifft, mit der Zeit verändern.
Folglich können die Beklagten darüber frei entscheiden, ob sie Parkett, Teppichboden oder was auch immer ihr Wunsch ist, in ihrer Wohnung auslegen.
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