[Kfzversicherungsvergleich.net - 29.09.2012] Der Fahrzeughalter ist nicht zwingend der in der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Teil II eingetragene Eigentümer bzw. Besitzer sein. Genauso muss er auch nicht Inhaber der KFZ Versicherung zum entsprechenden Fahrzeug sein. Halter des Fahrzeuges ist die Person, die die anfallenden Kosten wie zum Beispiel Versicherung und Steuer trägt und über das Fahrzeug die Verfügungsgewalt hat.
Beispielsweise kann Halter der Sohn sein, aber das Fahrzeug ist auf den Vater angemeldet, weil er bei der KFZ Versicherung in einer niedrigeren Schadensfreiheitsklasse eingestuft ist. Der Sohn hat das Fahrzeug gekauft, nutzt es allein und trägt sämtliche anfallenden Kosten. Ein weiteres gutes Beispiel sind auch Leasingfahrzeuge. Die Leasingfirma ist der Eigentümer des Fahrzeuges. Besitzer und damit der Halter des Fahrzeugs ist jedoch der Leasingnehmer. Diese abweichende Halterschaft beruht auf dem im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Trennungsprinzip zwischen Besitzer und Eigentümer. Wenn auch nach der StVZO der Besitzer als Halter des Fahrzeuges gilt, so muss dieser nicht identisch mit dem Eigentümer sein.
Auf jeden Fall sollten solche Abweichungen schriftlich geregelt und festgehalten werden. Auf der Deckungskarte müssen beide Personen mit Namen und Anschrift eingetragen werden. Bei rechtlichen Fragen ist immer noch die eingetragene Person in der Zulassungsbescheinigung der Eigentümer des Kfz. Wird keine schriftliche Vereinbarung zwischen tatsächlichem
Fahrzeughalter und dem Eigentümer getroffen, ist ausschließlich der in der Zulassungsbescheinigung Eingetragene bei Rechtsfragen in Bezug auf das Fahrzeug haftbar. Wenn der Sohn als Halter und Nutzer zum Beispiel durch einen Unfall einen Schaden am oder mit dem Fahrzeug verursacht, interessiert es die Versicherungsgesellschft nicht, dass das Kfz nur auf Grund einer günstigeren Schadensfreiheitsklasse vom Vater zugelassen wurde.
Hier ist es auch zwingend notwendig, vorher die entsprechende Versicherungsgesellschaft von der Vereinbarung in Kenntnis zu setzen. Bei den meisten Versicherungsgesellschaften ist es ein abweichender Fahrzeughalter nicht gern gesehen. Deshalb werden dann auch bei der KFZ Versicherung meistens Zuschläge bis zu 25 Prozent auf die eigentliche Beitragssumme berechnet.
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