[news.kfzversicherungsvergleich.net - 17.09.2012] Die gesetzlich vorgeschriebene KfZ Haftplichtversicherung tritt ein, wenn beim Gebrauch des versicherten Kraftfahrzeugs ein Schaden verursacht wird. Aber während jedem Halter eines KFZ bekannt ist, dass eine KfZ Haftpflichtversicherung im Falle eines Unfalls Sach- und Personenschäden ersetzt, herrscht über die Regulierung von einem Vermögensschaden durch die KFZ Versicherungen jedoch oft Unklarheit. Bei den Haftpflichtschäden, die beim Gebrauch eines Fahrzeugs verursacht werden können, müssen Sie versicherungsrechtlich nämlich vier verschiedene Arten von Schäden unterscheiden: den Sachschaden, den Personenschaden, den so genannten unechten Vermögensschaden und den echten Vermögensschaden.
Am häufigsten kommt der Fall vor, dass bei einem Unfall ein Fahrzeug das andere Fahrzeug beschädigt. Dann muss die Haftpflichtversicherung des Unfall verursachenden Fahrzeugs die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bezahlen und man spricht von einem Sachschaden. Durch den Unfall kann aber auch eine andere Person geschädigt werden. In diesem Fall spricht man von einem Personenschaden und auch dafür kommt die KfZ Haftpflichtversicherung auf. Es kann aber auch den Fall geben, dass der Fahrer eines Fahrzeugs einen Unfall verursacht und nicht nur das fremde Fahrzeug beschädigt, sondern auch Gegenstände, die sich in dem Fahrzeug befinden. Konkret könnte zum Beispiel ein Handy durch den Aufprall so herumgeschleudert worden sein, dass es danach nicht mehr funktionsfähig ist. Obwohl durch den Unfall jetzt ein Schaden an einer Sache, nämlich dem Handy, entstanden ist, spricht man hier versicherungsrechtlich nicht von einem Sachschaden, sondern um einen so genannten unechten Vermögensschaden .
Es gibt aber noch auch noch den echten
Vermögensschaden bei KFZ Versicherungen. Wenn nämlich durch den Gebrauch eines Fahrzeugs ein Schaden entsteht, der nicht in Folge eines Unfalls entstanden ist, handelt es sich versicherungsrechtlich um einen so genannten echten Vermögensschaden. Von einem Schadensfall mit echtem Vermögensschaden könnten Sie sprechen, wenn ein Fahrzeug zum Beispiel auf dem Gelände einer Tankstelle auf der Klappe über den Einfüllstutzen geparkt wird und das Fahrzeug blockiert das rechtzitige Nachfüllen der Vorratstanks. Die Tankstelle muss deshalb für einige Zeit schließen und hat einen Schaden in Form von Umsatz- und Gewinnausfall zu beklagen. In diesem Beispiel war eindeutig kein Unfall im Spiel, um einen Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs hervorzurufen. In diesem Fall können Sie von einem echten Vermögensschaden sprechen.
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