Haftung ergibt sich nicht allein aus dem Eingehen wirtschaftlicher Risiken - Gesellschaftsrecht

Haftung ergibt sich nicht allein aus dem Eingehen wirtschaftlicher Risiken - Gesellschaftsrecht
Kurzfassung: Geht der Vorstand im Rahmen seiner eingeräumten Rechte und bei Ausübung seiner Tätigkeit ein wirtschaftliches Risiko ein, so begründet dies allein noch keine Haftung.
Haftung ergibt sich nicht allein aus dem Eingehen wirtschaftlicher Risiken - Gesellschaftsrecht GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 03.03.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Zu den drei Organen einer Aktiengesellschaft (AG) zählen der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung und der Vorstand. Letzterer führt als leitendes Organ die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt diese nach außen hin. Dabei muss der Vorstand im Sinne des Unternehmenswohls zahlreiche Pflichten erfüllen. Ein wesentliches Prinzip im Rahmen dieser Obliegenheiten ist die Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. An den Sorgfaltsmaßstäben muss sich der Vorstand bei der Beurteilung der getätigten Geschäfte messen lassen.

So wird auch bei Haftungsfragen auf diese Sorgfaltspflichten abgestellt. Im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen muss der Vorstand darlegen können, dass er keine Pflichten verletzt und die Bewertungsmaßstäbe eingehalten hat. Jedoch würde eine zu strenge Haftungspraxis die Handlungsfähigkeit des Vorstandes und damit der Gesellschaft stark einschränken. Daher hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Vermeidung übertriebener Haftung deutlich gemacht, dass im Zweifel die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten nicht zu hoch angesetzt werden dürfen.

Zu einer unternehmerischen Tätigkeit gehört zwangsläufig auch das Eingehen gewisser wirtschaftlicher Risiken. Daher darf sich hieraus nicht ohne weiteres eine Haftung für den Vorstand ergeben. Ebenso wenig kann der Misserfolg in Verbindung mit einem finanziellen Schaden, sei er auch durch leichte Fahrlässigkeit entstanden, zu einer Haftung führen. Doch wegen des wichtigen Aktionärsschutz dürfen Geschäfte nicht leichtsinnig eingegangen werden. Auch der verantwortungsvolle Umgang mit Unternehmensgeldern ist Pflicht.

Grundsätzlich ist die Verletzung von Sorgfalts- und anderen Pflichten durch den Vorstand immer durch eine Prüfung des Einzelfalls zu untersuchen. Eine genaue Beurteilung der geschäftlichen Handlungen wird dann zumeist von Sachverständigen vorgenommen, die die unternehmerische Tätigkeit bewerten und das Verhalten des Vorstandes wirtschaftlich einordnen können.

Sollte es zu einer Verletzung der Sorgfaltspflichten durch den Vorstand kommen, können hieraus Schadensersatzansprüche der Gesellschaft entstehen. Für die rechtliche Beurteilung der Situation sollte man sich an einen im Gesellschaftsrecht versierten Anwalt wenden. Er kann sowohl bestehende Ansprüche durchsetzen, als auch zur Vermeidung von Haftungsfällen im Vorfeld rechtlich beraten.

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