MS OS Bodrum aus dem Schiffsfonds OwnerShip II offenbar insolvent - Kapitalmarktrecht

MS OS Bodrum aus dem Schiffsfonds OwnerShip II offenbar insolvent - Kapitalmarktrecht
Kurzfassung: Das Vermögen der Fondsgesellschaft MS OS Bodrum aus dem Dachfonds OwnerShip II wurde offenbar unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt (Az.: 502 IN 13/13), berichtet das fondstelegramm.
MS OS Bodrum aus dem Schiffsfonds OwnerShip II offenbar insolvent - Kapitalmarktrecht GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 17.12.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Feederschiff MS OS Bodrum wurde 1998 gebaut und 2004 gemeinsam mit den beiden Frachtern MS CEC Courage und MS Freesia in den Dachfonds Ownership II des Hamburger Emissionshauses Ownership eingebracht. Offensichtlich konnte das MS OS Bodrum der anhaltenden Krise der Schifffahrt nicht mehr länger standhalten. Im Fall einer Insolvenz droht den Anlegern der Totalverlust des investierten Kapitals. Zudem fordert der Insolvenzverwalter eventuell auch noch bereits geleistete Ausschüttungen zurück.

Eine Möglichkeit, diesen finanziellen Verlust abzuwenden kann für die Anleger darin bestehen, die Ansprüche auf Schadensersatz von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Diese Schadensersatzansprüche können zum Beispiel auf einer fehlerhaften Anlageberatung beruhen.

Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger auf alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition hingewiesen werden müssen. Zu diesen Risiken zählen insbesondere die erschwerte Handelbarkeit der Fondsanteile, die meist langen Laufzeiten und der Totalverlust des eingesetzten Geldes. Denn mit den Anteilen an Schiffsfonds werden unternehmerische Beteiligungen erworben, die naturgemäß großen Risiken ausgesetzt sind. Daher sind Schiffsfonds in der Regel auch nicht als Altersvorsorge geeignet. Wurden sie aber als solche beworben, entspricht das nicht den hohen Maßstäben, die an eine anleger- und objektgerechte Beratung gestellt werden.

Außerdem hätte die beratende Bank auch über Provisionen, die sie möglicherweise für die Vermittlung erhält, hinweisen müssen. Die Rechtsprechung des BGH sieht vor, dass diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden müssen, da sie einen Hinweis auf einen möglichen Konflikt der vermittelnden Bank zwischen den eigenen Interessen und denen des Kunden liefern können. Insofern können diese Provisionen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Sowohl das Verschweigen der Kick-Backs als auch die unzureichende Risikoaufklärung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

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