Bei Bestätigung des Insolvenzplans sind unbekannte Forderungen nicht ausgeschlossen - Insolvenzrecht

Bei Bestätigung des Insolvenzplans sind unbekannte Forderungen nicht ausgeschlossen - Insolvenzrecht
Kurzfassung: Auch Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans nicht angemeldet waren können noch geltend gemacht werden.
Bei Bestätigung des Insolvenzplans sind unbekannte Forderungen nicht ausgeschlossen - Insolvenzrecht GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 17.10.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigte sich in seinem Urteil (Az.: 6 AZR 907/11) mit der Frage, ob Forderungen von "Nachzüglern", die bei Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht noch nicht angemeldet waren, ausgeschlossen sind. Im vorliegenden Fall wurde 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und im gleichen Jahr aufgehoben. Im rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan wurden unangemeldete Forderungen ausgeschlossen. Der Kläger, welcher von 2007 bis 2008 als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt war, reichte Anfang 2011 Klage auf höhere Vergütung ein.

Nachdem die Vorinstanzen die Klage bereits abgewiesen hatten, war auch die Revision beim Bundesarbeitsgericht erfolglos. Da die Forderung des Klägers nicht zur Tabelle festgestellt war, kann der Gläubiger eine wirksame Frist erst mit rechtskräftiger Feststellung durch das Prozessgericht setzen. Hier wurden die Forderungen des Klägers allerdings nicht rechtskräftig festgestellt, sodass bisherige Fristsetzungen wirkungslos sind.

Das BAG merkte in seiner Begründung aber auch an, dass aus der Insolvenzordnung nicht hervorgehe, dass nicht angemeldete Ansprüche nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Ansprüche von "Nachzüglern" sind also grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Damit Gläubiger ihre Forderungen per Leistungsklage durchsetzen können, müssen sie diese jedoch vorher rechtskräftig feststellen lassen.

Bei drohender oder bereits eingetretener Insolvenz ist unverzügliches und gewissenhaftes Handeln geboten. Eine erfolgreich durchgeführte Insolvenz kann für betroffene Unternehmen die letzte Rettung sein. Sowohl Gläubiger als auch Schuldner sollten sich Hilfe bei einem im Insolvenzrecht tätigen Rechtsanwalt holen. Er steht mit rechtlichem Rat zur Seite und hilft bei der Prüfung etwaiger Ansprüche.

Nicht nur Schuldner müssen bei einer Insolvenz einige Dinge beachten, sondern auch Gläubiger sollten sich der schwierigen Situation bewusst sein. Forderungen müssen sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wurde fristgerecht und schriftlich beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Damit die Anmeldung vollständig ist und keine zusätzlichen Kosten anfallen, sollte ein Anwalt mit der Geltendmachung beauftragt werden.

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