Einseitig belastende Regelungen in Scheidungsfolgenvereinbarungen - Familienrecht

Einseitig belastende Regelungen in Scheidungsfolgenvereinbarungen - Familienrecht
Kurzfassung: Einseitig belastende Regelungen in Scheidungsfolgenvereinbarungen können unter Umständen unwirksam sein.
Einseitig belastende Regelungen in Scheidungsfolgenvereinbarungen - Familienrecht GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 17.10.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Beschluss vom 11.04.2013 (Az.: II-4 UF 232/12) entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dass einseitig belastende Regelungen in Scheidungsfolgenvereinbarungen, wie beispielsweise der Verzicht auf einen Versorgungsausgleich in der Scheidungsfolgenvereinbarung, nur dann der Frage der Sittenwidrigkeit unterfallen sollen, wenn die Annahme gerechtfertigt sei, dass diese auf einer Störung der subjektiven Vertragsparität beruhen. Die einseitige Lastenverteilung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung soll für die Annahme der Sittenwidrigkeit allein noch nicht ausreichen. Erforderlich sei eine Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss. Aus einer einseitig belastenden Regelung soll insbesondere nur dann auf eine verwerfliche Gesinnung geschlossen werden können, wenn sich aus dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine einseitige Dominanz des begünstigten Ehegatten herleiten lasse, die auf ungleichen Verhandlungspositionen der Ehegatten beruhe.

Das OLG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Ehegatten bei der Scheidungsfolgenvereinbarung einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich vereinbart hatten.

Nach der Auffassung des OLG enthalte die Scheidungsfolgenvereinbarung zwar einseitig belastende Regelungen. Dies solle jedoch nicht allein zu einer Sittenwidrigkeit der Scheidungsfolgenvereinbarung führen. Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich soll nach der Auffassung des OLG möglicherweise dann wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein, wenn aus ihr individuelle Vorteile zu Lasten der Grundsicherung folgen. Erforderlich sei aber die Prognose, dass ein Ehegatte künftig im Alter oder bei Erwerbsminderung auf die Grundsicherung angewiesen sei, dies aber ohne die Vereinbarung nicht der Fall sein würde.

Beim Versorgungsausgleich handelt es sich um den Ausgleich der Rentenanwartschaften, die die Ehegatten während der Ehe erworben haben. Dies sind beispielsweise Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenkasse und Betriebsrenten. Der Versorgungsausgleich wird im Regelfall mit der Scheidung gerichtlich geregelt.

Viele Fragen einer Scheidung lassen sich aber auch ohne Rechtsstreit und Prozess regeln. Die außergerichtliche Lösung ist vor allem bei der Auseinandersetzung von Unternehmen der wirtschaftlich bessere Weg. Die Voraussetzung für eine Scheidungsfolgenvereinbarung beziehungsweise Trennungsfolgenvereinbarung: Beide Ehepartner einigen sich grundsätzlich auf den außergerichtlichen Lösungsweg.

Ein im Familienrecht versierter Rechtsanwalt achtet bei der Umsetzung konsequent darauf, dass die Interessen der Mandanten auch bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung beziehungsweise Trennungsfolgenvereinbarung rechtsverbindlich geregelt werden.

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