30.09.2013 09:00 Uhr in Medien & Presse und in Gesundheit & Wellness von Ciper & Coll.

Ciper & Coll., die Anwälte für Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler, bundesweit, informieren (30.09.2013):

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Beinamputation nach fundamentalem Diagnosefehler einer heparininduzierten Thrombozytopenie, LG Hamburg, Az. 323 O 155/11
Kurzfassung: Die Klägerin begab sich zur Behandlung eines Gefässverschlusses in die Klinik der Beklagten. Dabei unterlief den behandelnden Ärzten ein grober Diagnosefehler: die gesunkenen Thrombozytenwerte wurden fehlerhaft nicht erkannt. In der Folge mußte der Klägerin das rechte Bein amputiert werden.
[Ciper & Coll. - 30.09.2013] Landgericht Hamburg - Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Beinamputation nach fundamentalem Diagnosefehler einer heparininduzierten Thrombozytopenie, LG Hamburg, Az. 323 O 155/11

Chronologie:
Die Klägerin begab sich zur Behandlung eines Gefässverschlusses in die Klinik der Beklagten. Dabei unterlief den behandelnden Ärzten ein grober Diagnosefehler: die gesunkenen Thrombozytenwerte wurden fehlerhaft nicht erkannt. In der Folge mußte der Klägerin das rechte Bein amputiert werden.

Verfahren:
Das Landgericht Hamburg hat einen medizinischen Gutachter für Gefäßchirurgie einer deutschen Hochschule involviert. Dieser kam zum Ergebnis, dass die Verwendung einer Kunststoffprothese, deren Oberfläche mit Heparin beschichtet ist, bei einem Verdacht auf eine Heparinunverträglichkeit kontroindiziert ist. Das Gericht verurteilte die Beklagten daraufhin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 90.000,- Euro, nebst Zinsen und stellte darüberhinaus fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch sämtliche weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu ersetzen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Aufgrund der Beinamputation ist die Klägerin in ihrer gesamten Lebensführung sehr stark eingeschränkt, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Tobias Kiwitt fest. Neben dem bereits zugesprochenen Schmerzensgeld muss der Versicherer der Beklagten auch noch sämtliche materiellen Schäden ausgleichen. Diese dürften sich im mittleren sechsstelligen Eurobereich bewegen.
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