Tödliche Erkrankung im Endstadium begründet keine Testierunfähigkeit

Tödliche Erkrankung im Endstadium begründet keine Testierunfähigkeit
Kurzfassung: Ein Testament, welches ein Todkranker im Endstadium errichtet, ist nicht grundsätzlich unwirksam. Die Testierunfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
Tödliche Erkrankung im Endstadium begründet keine Testierunfähigkeit GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 09.08.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Essen, Nürnberg und Bremen www.grprainer.com erläutern dazu: Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg beantwortete in seinem Beschluss (Az.: 6 W 20/12) die Frage, ob ein sich im Endstadium befindender todkranker Patient noch ein wirksames Testament errichten könne. Nach Ansicht der Richter sei dies grundsätzlich möglich und erfordere auch nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Im zu entscheidenden Fall hatte ein an Krebs erkrankter Erblasser sieben Tage vor seinem Tod ein notarielles Testament aufgesetzt, wonach seine Lebensgefährtin Alleinerbin wurde. Die Schwestern des Erblassers legten gegen die Erteilung des Erbscheins Beschwerde ein, weil sie das Testament wegen Testierunfähigkeit des Erblassers für unwirksam hielten.

Das OLG Bamberg folgte dieser Ansicht ebenso wie die Vorinstanz nicht. Für die Testierfähigkeit sei das Wissen des Verfügenden über die Vornahme einer Testamentserrichtung und über den genauen Inhalt entscheidend. Der Testierende müsse fähig sein, die Auswirkungen seiner Verfügung einzuschätzen. Die Richter gingen davon aus, dass sich der Erblasser der Tragweite seiner Entscheidungen bewusst war. Sie sahen keine Anhaltspunkte, die gegen dessen Testierfähigkeit gesprochen hätten. Dies sei auch der Grund dafür, dass das Hinzuziehen eines psychiatrischen Sachverständigen nicht notwendig war. Allein dem fortgeschrittenen Krankheitsstadium könne man einen solchen Anhaltspunkt nicht entnehmen.

Bereits das Amtsgericht Lichtenfels führte aus (Az.: VI 276/09), dass allein die schlechte körperliche Verfassung - der Erkrankte war stark geschwächt und konnte nicht mehr selbständig Nahrung aufnehmen - die Testierfähigkeit nicht beeinflusse. Auch dann nicht, wenn sich der Erblasser durch seine Krankheit in einem psychischem Ausnahmezustand befunden habe. Es sei vielmehr erforderlich, dass greifbare Anhaltspunkte wie z.B. geistige Verwirrtheit oder demenzielle Tendenzen vorliegen.

Oftmals kommt es im Erbfall zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Erben und nicht bedachten Personen. Deshalb sollten sich Erblasser für die Errichtung eines Testaments Hilfe bei einem im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt holen. So können Probleme die wegen einer unwirksamen Verfügung von Todes wegen entstehen, umgangen werden.

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