Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Elternzeit

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Elternzeit
Kurzfassung: Der Arbeitgeber eines nach Elternzeit zurückkehrenden Arbeitnehmers muss diesem die Beschäftigung in einem Teilzeitmodell ermöglichen.
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Elternzeit GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 29.07.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden (Az.: 7 Sa 766/12), dass einem Arbeitnehmer, der nach Elternzeit in sein Unternehmen zurückkehrt ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zusteht. Der Kläger war zuvor im 3-Schichtbetrieb in einer Vollzeitbeschäftigung angestellt gewesen. Nach seiner zweijährigen Elternzeit wollte er nur noch in Teilzeit von 9 Uhr bis 14 Uhr arbeiten. Aufgrund seiner familiären Situation, zwei Kinder und berufstätige Frau, war ihm das Antreten einer Vollzeitstelle in drei Schichten nicht möglich.

Der Arbeitgeber lehnte den Wunsch des Klägers auf Teilzeitarbeit am Vormittag jedoch ab. Begründet wurde dies mit betrieblichen Motiven, die einer Berücksichtigung der begehrten Arbeitszeiten entgegenstehen. Denn nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) muss der Arbeitgeber zwar grundsätzlich einer Verringerung der Arbeitszeit und den Verteilungswünschen des Arbeitnehmers zustimmen, jedoch nur wenn keine betrieblichen Gründen entgegenstehen. Ein solcher Grund liegt beispielsweise vor, wenn die Arbeitszeitverringerung die Betriebssicherheit gefährdet oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

In seiner Begründung führt der Beklagte an, dass eine Festlegung der Arbeitszeit von 9 Uhr bis 14 Uhr eine gesonderte Planung notwendig gemacht hätte und auch eine zusätzliche Schichtübergabe eingeführt hätte werden müssen. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und wegen der hierdurch entstehenden Störungen im Betriebsablauf sei es nach Ansicht des Arbeitsgebers nicht zumutbar den Teilzeitforderungen des Klägers zu entsprechen. Das Landesarbeitsgericht Köln aber war der Auffassung, dass die vom Beklagten angeführten Gründe nicht ausreichend genug seien und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz. Mit jeder Umstellung der Arbeitszeiten sei organisatorischer Aufwand und eine gewisse Umstrukturierung der betrieblichen Abläufe verbunden. Solange diese in einem zumutbaren Maße verlaufen, müsse der Arbeitgeber diese Anstrengungen auch unternehmen.

Rechtliche Probleme rund um das Thema Teilzeit gibt es sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Neben den Regelungen im Arbeitsvertrag sind auch die geltenden Tarifverträge zur Beurteilung des Sachverhaltes heranzuziehen. Ein im Arbeitsrecht versierter Anwalt prüft einzelfallbezogen die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und hilft bei der Durchsetzung der bestehenden Ansprüche.

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