Patentnovellierungsgesetz endgültig verabschiedet

Kurzfassung: Patentnovellierungsgesetz endgültig verabschiedetBundesrat gibt grünes Licht für Verfahrensverbesserungen beim Deutschen Patent- und MarkenamtNachdem der Deutsche Bundestag das Patentnovellierungsg ...
[Bundesministerium der Justiz (BMJ) - 05.07.2013] Patentnovellierungsgesetz endgültig verabschiedet

Bundesrat gibt grünes Licht für Verfahrensverbesserungen beim Deutschen Patent- und Markenamt
Nachdem der Deutsche Bundestag das Patentnovellierungsgesetz am 27. Juni beschlossen hat, hat die Neuregelung heute auch den Bundesrat im zweiten Durchgang passiert. Damit ist die Novelle endgültig beschlossen.
"Mit diesem Gesetz werden die Rahmenbedingungen für die innovativen Unternehmen in Deutschland, insbesondere für den Mittelstand, entscheidend verbessert. Bürokratie wird abgebaut, Kosten für die Wirtschaft und beim Deutschen Patent- und Markenamt werden gesenkt. Besonders der Mittelstand wird von den neuen Regelungen profitieren", erklärte die Bundesministerin der Justiz, Leutheusser-Schnarrenberger.
Mit dem neuen Gesetz wird die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt einfacher und kostengünstiger. Die Antragsteller erfahren künftig frühzeitig, ob ihre Erfindung Aussicht auf Patentierung hat. Patentrecherchen können schnell und unkompliziert durch elektronische Akteneinsicht über das Internet abgewickelt werden. Durch eine im Gesetzgebungsverfahren eingefügte Vorschrift wird klargestellt, dass nicht nur herkömmliche Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren von der Patentierung ausgeschlossen sind, sondern auch die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen Pflanzen und Tiere.
Hintergrund:
Die Neuregelung hat folgende Schwerpunkte:
1. Die Einsicht in die Anmeldeunterlagen soll künftig online über das Internet möglich sein. Es entspricht der Arbeitsweise der Nutzer des Patentsystems, dass der Informationsfluss über das Internet eröffnet wird. Bisher musste man bei Patentrecherchen für die Einsicht in die Akten der Erteilungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt die umständliche Methode anwenden, nach München zum Patentamt zu fahren oder sich Kopien per Fax oder Post schicken zu lassen. Patentanwälte und Patentabteilungen von Unternehmen haben 18 Monate nach der Anmeldung, wenn diese im Patentregister veröffentlicht wird, den Anspruch darauf zu erfahren, welche technischen Erfindungen sich im Erteilungsverfahren befinden. Dann kennen sie den Stand der Technik; dann können sie ihre eigenen Entwicklungsaktivitäten darauf abstimmen und alternative technische Lösungsansätze suchen.
2. Patentanmeldungen in englischer und französischer Sprache werden künftig gegenüber anderen fremdsprachigen Anträgen bevorzugt behandelt. Viele Erfinder melden zunächst beim DPMA an, um sich dort nach 9 oder 10 Monaten einen ersten Bescheid aus dem sie den relevanten Stand der Technik erfahren. Ergibt sich daraus, dass die Erfindung neu und damit grundsätzlich patentierbar ist, verfolgen die Antragsteller anschließend den Erwerb ihres Schutzrechts beim Europäischen Patentamt in anderer Sprache, zumeist englisch, weiter.
Derzeit müssen alle Unterlagen schon drei Monate nach der Anmeldung in deutscher Sprache vorliegen. Das Patentnovellierungsgesetz sieht eine Verlängerung dieser Frist für englische und französische Anmeldungen auf zwölf Monate vor. Damit soll erreicht werden, dass internationale Anmelder ihre für die Nachanmeldung beim EPA vorgesehenen fremdsprachigen Papiere erst dann ins Deutsche übersetzen müssen, wenn sie sich entschließen, ihr Erteilungsverfahren beim deutschen Patentamt fortzusetzen. Damit wird es attraktiver, das Angebot des DPMA zu nutzen.
3. Der sog. "Recherchebericht" des DPMA erfährt eine inhaltliche Aufwertung. Bisher führt er nur diejenigen Druckschriften auf, die für die Beurteilung der Patentierbarkeit von Bedeutung sein könnten. Die Recherche soll künftig der Praxis auf internationaler Ebene angeglichen und deshalb erweitert werden um eine erste, vorläufige Einschätzung der Patentierungsvoraussetzungen Neuheit und erfinderische Tätigkeit.
4. Die Neuregelung vereinfacht den elektronischen Geschäftsverkehr der Anmelder mit dem DPMA. Einige Schutzrechte (z. B. Marken) können künftig eingereicht werden, ohne dass der Anmelder elektronisch signieren und dafür die notwendigen Geräte beschaffen muss.

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