Mietvertrags-Check wichtig

Immobilienexperte Hans-Georg Rolfes über ungültige Klauseln im Mietvertrag
Kurzfassung: Pro Jahr werden in Deutschland zwischen zwei und drei Millionen Mietverträge abgeschlossen. Vorgefertigte Vertragsentwürfe dienen dabei oftmals als Basis für das zukünftige Mietverhältnis. Doch nicht immer entsprechen alle Vertragsklauseln der aktuellen Gesetzgebung und werden später Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Immobilienexperte Hans-Georg Rolfes hat die häufigsten Missverständnisse im Mietvertrag aktuell zusammengefasst.
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[Rolfes Immobilien - 05.06.2013] 1. Schönheitsreparaturen - nicht immer notwendig

Eines der größten Missverständnisse zwischen Mietern und Vermietern betrifft die Durchführung von Schönheitsreparaturen. Die Vorgabe, dass Mieter bei Auszug zwingend ihre Wohnung renovieren müssen, ist nicht zutreffend. Grundsätzlich gilt: Küche, Bäder und Duschen müssen alle drei Jahre und Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen sowie Toiletten alle fünf Jahre renoviert werden. Wird eine Wohnung beispielsweise nur ein Jahr bewohnt, hat der Vermieter bei ordnungsgemäßer Behandlung der Mietsache in der Regel keinen Anspruch auf Schönheitsreparaturen.

2. Kleine Mängel - keine Haftung

Kleine Mängel und Schäden geben ebenfalls immer wieder Anlass zu Unstimmigkeiten. Schließt beispielsweise ein Fenster nicht richtig oder bildet sich Schimmel in der Wohnung, ist grundsätzlich der Vermieter in der Pflicht, die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Im Gegenzug muss der Mieter kleinere Schäden umgehend melden, um Folgeschäden zu vermeiden.

3. Keine Versicherungspflicht für Mieter

Klauseln, die Mieter auf Wartungsverträge oder Versicherungen mit vorgegebenen Anbietern festlegen, sind ebenfalls nichtig. Denn diese sind nach wie vor Sache des Vermieters. Die Kosten für die Wartung können zwar auf den Mieter umgelegt werden, müssen aber mit einer Obergrenze limitiert werden.

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