Unter Umständen Schadensersatz bei offenen Immobilienfonds

Unter Umständen Schadensersatz bei offenen Immobilienfonds
Kurzfassung: Anlegern von offenen Immobilienfonds stehen unter Umständen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zu, so wohl das Landgericht Lübeck.
Unter Umständen Schadensersatz bei offenen Immobilienfonds GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 23.05.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: In den vergangenen Jahren kam es im Bereich der offenen Immobilienfonds vielfach zu Enttäuschungen für die Anleger. Die negativen Entwicklungen der Fonds entsprachen nicht den Erwartungen der Anleger, insbesondere da zum Beispiel versprochene Renditen nicht erwirtschaftet wurden und mehrere der offenen Fonds auch geschlossen wurden.

Vielen Anlegern sollen in dem Beratungsgespräch im Rahmen der Zeichnung des betreffenden Fonds bestehende Risiken verschwiegen worden sein. Auch über Rückvergütungen (sog. "Kick-backs") wurden viele Anleger nicht in Kenntnis gesetzt. Doch für viele enttäuschte Anleger besteht möglicherweise Hoffnung, da ihnen unter gewissen Umständen Schadensersatzansprüche gegen den Finanzdienstleister, durch welchen sie beraten wurden, zustehen. Die Konsequenz eines solchen Schadensersatzanspruchs wäre, dass der betroffene Anleger so gestellt würde, als hätte er die betreffende Beteiligung nicht gezeichnet.

Für das Bestehen eines solchen Schadensersatzanspruches für die Anleger spricht nach Auffassung des Landgerichts Lübeck wohl, dass zum Zeitpunkt der Zeichnung bereits andere vergleichbare offene Immobilienfonds geschlossen waren. Der Anlageberatungsfehler sei dann darin zu sehen, dass der betreffende Fonds einem sicherheitsorientierten Anleger empfohlen wurde, obwohl das Schließungsrisiko bereits nicht mehr nur theoretisch gewesen sei.

Doch nicht nur das Landgericht Lübeck, sondern auch das Landgericht Berlin (Az.: 27 O 627/11) und das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-12 O 81/11) sollen bereits im Jahr 2012 entschieden haben, dass der Bankberater einen potenziellen Anleger vor der Zeichnung umfassend über bestehende Risiken aufzuklären hat, vor allem im Hinblick über das bei offenen Immobilienfonds bestehende Risiko einer Schließung. Denn mit einer solchen sind weitreichende Folgen verbunden, die für den Anleger ohne Aufklärung nicht ersichtlich sind. Demnach besteht für betroffene Anleger die Möglichkeit einen Schadensersatzanspruch erfolgreich geltend zu machen.

So sollten insbesondere Anleger, denen bei der Zeichnung eines offenen Immobilienfonds dessen absolute Sicherheit, sowie die ständige Verfügbarkeit ihres Kapitals versichert wurden, ihre Beteiligung durch einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt untersuchen lassen.

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