17.05.2013 08:00 Uhr in Medien & Presse und in Gesundheit & Wellness von Ciper & Coll.

Ciper & Coll., die Anwälte für Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler, bundesweit, informieren:

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Grober Befunderhebungsmangel bei Mammakarzinomerkrankung, LG Bremen, Az. 3 O 359/11
Kurzfassung: Bei der Klägerin wurde im Jahre 2003 ein Mammakarzinom linksseitig diagnostiziert. Im April 2006 stellte sich die Klägerin erstmals bei den Beklagten wegen Schulterschmerzen vor. Eine Karzinomerkrankung im Schulterbereich erkannten die Mediziner nicht, obwohl die Krebsvorbelastung bekannt war. Im November 2006 stellte sich die Klägerin in der Notfallambulanz einer Klinik vor. Auch dort unterliessen die Mediziner eine erweiterte Bildgebung vorzunehmen.
[Ciper & Coll. - 17.05.2013] Landgericht Bremen
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Grober Befunderhebungsmangel bei Mammakarzinomerkrankung, LG Bremen, Az. 3 O 359/11

Chronologie:
Bei der Klägerin wurde im Jahre 2003 ein Mammakarzinom linksseitig diagnostiziert. Im April 2006 stellte sich die Klägerin erstmals bei den Beklagten wegen Schulterschmerzen vor. Eine Karzinomerkrankung im Schulterbereich erkannten die Mediziner nicht, obwohl die Krebsvorbelastung bekannt war. Im November 2006 stellte sich die Klägerin in der Notfallambulanz einer Klinik vor. Auch dort unterliessen die Mediziner eine erweiterte Bildgebung vorzunehmen.

Verfahren:
Das Landgericht Bremen holte ein medizinisches Gutachten ein, das eindeutig konstatierte, eine erweiterte Bildgebung mit Szintigraphie, MRT oder CT zum Ausschluß einer Metastisierung hätte veranlasst werden müssen. Das Landgericht gab daraufhin der Schmerzensgeldklage vollumfänglich statt und verurteilte die Beklagten zu einem deutlich fünfstelligen Betrag zuzüglich immateriellen und materiellen Vorbehaltes.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Bei unterlassener Befunderhebung sowie bei grobem Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast um, so der sachbearbeitende Rechtsanwalt Tobias Kiwitt. Der Arzt muß dann beweisen, daß eine Kausalität zwischen Fehler und Schaden unmöglich ist. Diesen Beweis zu führen, ist sehr schwierig und im vorliegenden Fall der Beklagtenseite nicht gelungen.
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