08.05.2013 14:27 Uhr in Medien & Presse und in Gesundheit & Wellness von Ciper & Coll.

Ciper & Coll., die Anwälte für Medizinrecht und Arzthaftungsrech informieren über Schlichtungsstelle/Gutachterkommission der Ärztekammer

Schlichtungsverfahren vor den Landesärztekammern haben keine präjudizielle Wirkung, stellt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. klar
Kurzfassung: Haftpflichtversicherungen von Medizinern verweisen im Falle einer Inanspruchnahme immer wieder gerne auf ein Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Ärztekammern. Ein solches Verfahren bietet tatsächlich für die betroffenen Patienten die Möglichkeit, ein kostenfreies fachmedizinisches Gutachten zu erlangen.
[Ciper & Coll. - 08.05.2013] Haftpflichtversicherungen von Medizinern verweisen im Falle einer Inanspruchnahme immer wieder gerne auf ein Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Ärztekammern. Ein solches Verfahren bietet tatsächlich für die betroffenen Patienten die Möglichkeit, ein kostenfreies fachmedizinisches Gutachten zu erlangen. Statistisch gesehen gehen rund ein Drittel dieser Verfahren für den Patienten positiv aus. Das bedeutet allerdings längst nicht, daß der Haftpflichtversicherer sodann automatisch reguliert, denn: die Ergebnisse der Schlichtungsverfahren haben keinerlei präjudizielle Wirkung. Das heißt, sie liefern den Gerichten zwar eine Grundlage zur Bewertung der medizinischen Vorkommnisse, die Gerichte sind aber an diese Ergebnisse nicht gebunden und holen grundsätzlich neue fachmedizinische Gutachten ein, die von dem Gutachten der Schlichtungsstelle völlig abweichen können. Darauf spekulieren die Versicherer natürlich, stellt Dr. D.C.Ciper LLM, fest: "Es zeigt sich in der anwaltlichen Praxis immer wieder, daß Versicherer sich an Entscheidungen der Gutachterkommissionen der Ärztekammern nicht gebunden fühlen und die Ergebnisse anzweifeln. Das hat in der Praxis zur Folge, daß der geschädigte Patient ein bis zwei Jahre Zeit verloren hat, da er trotz
der positiven Bescheidung dennoch klagen muß". Ein Zustand der so schwer zu verstehen ist, zumal in denjenigen Fällen, in denen der Versicherer im Vorfeld gerade auf die Involvierung der Schlichtungsstelle gedrängt hat. Ein weiteres Problem ist ebenfalls zu berücksichtigen: den Schlichtungsstellen stehen keine Möglichkeiten zu, über den Vorwurf fehlender oder unzureichender medizinischer Risikoaufklärungen zu befunden. Derartige Vorwürfe unterliegen ausschließlich der gerichtlichen Überprüfung und Wertung.
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