Handelsvertreter: Bemühungs- ,Nachrichten- und Informationspflichten

Handelsvertreter: Bemühungs- ,Nachrichten- und Informationspflichten
Kurzfassung: Nach den Normen des Handelsgesetzbuchs (HGB) werden einem Handelsvertreter einige Pflichten zu Teil, die erfüllt werden müssen.
Handelsvertreter: Bemühungs- ,Nachrichten- und Informationspflichten GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 22.04.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Handelsvertreter ist nach § 84 HGB, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Er ist demnach nicht nur verpflichtet, sich um diese Vermittlung oder einen solchen Abschluss zu bemühen (sog. Bemühungspflicht), vielmehr treffen ihn auch die Nachrichten- und Informationspflichten.

Die Bemühungspflicht, die als solche im Handelsgesetzbuch verankert ist, erfordert eine Betrachtung des Handelsvertreters als ein vom Unternehmer Beauftragter. Dieser muss sich aufgrund dessen um die Erfüllung seines Auftrages bemühen. Die Bemühungspflicht verkörpert die Hauptleistungspflicht des Handelsvertreters. Demnach kann es nicht genügen, wenn dieser Pflicht nur gelegentlich durch ihn nachgekommen wird. Der Fokus ist dabei auf das Erzielen angemessener Umsätze gerichtet und weniger auf die zahlreiche Herbeiführung von Vermittlungen oder Abschlüssen. Der als Auftraggeber betrachtete Unternehmer kann die Bemühungspflichten des Handelsvertreters dahingehend konkretisieren, als dass er ihn Weisungen unterwirft.

Der Handelsvertreter ist zudem verpflichtet, bei jedem Abschluss oder jeder Vermittlung eines Geschäftes, den Unternehmer unverzüglich darüber aufzuklären. Ausdrücklich hat er über die Einzelheiten der Vermittlung oder des Abschlusses Rechenschaft abzulegen. Dies initiiert, dass den Handelsvertreter innerhalb seiner Nachrichten- und Informationspflichten weitere Pflichten zu Teil werden können, namentlich hier die Rechenschaftspflicht.

Zu den sonstigen Pflichten des Handelsvertreters gehört es unter anderem, dass der Handelsvertreter die gleichen Sorgfaltsmaßstäbe einhält wie ein Kaufmann oder dass er die ihm bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse wahrt, auch wenn es letztlich möglicherweise nicht zu einem Vertragsabschluss gekommen sein mag.

Handelsvertreter sollten beachten, dass sich aus einer Verletzung dieser Pflichten Konsequenzen ergeben können. Rechtsfolge insbesondere einer Sorgfaltspflichtverletzung kann unter Umständen auch ein Schadensersatzanspruch des Unternehmers sein.

Handelsvertreter sollten sich bei möglicherweise gegen sie bestehenden Ansprüchen frühzeitig von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten lassen.

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