BGH: Unangemessenheit einer langen Bindung von Gesellschaftern an eine GbR

BGH: Unangemessenheit einer langen Bindung von Gesellschaftern an eine GbR
Kurzfassung: Es kann gegebenenfalls unangemessen sein, wenn eine zu lange Bindung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die aus dem Gesellschaftsvertrag der GbR folgt, besteht.
BGH: Unangemessenheit einer langen Bindung von Gesellschaftern an eine GbR GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 03.04.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 06.11.2012 (Az.: II ZR 176/12) entschieden, dass eine im Gesellschaftsvertrag einer GbR vereinbarte Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft über einen längeren Zeitraum unter gewissen Voraussetzungen sich als unangemessen erweisen kann.

Die Folge einer langen Bindung sei die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit der Gesellschafter, welche dann als unwirksam gelte. Wenn eine Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag verankert sei, dann müsse diese zeitlich absehbar sein und dürfe die persönliche und wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Gesellschafters nicht unangemessen einschränken.

Wenn der Fall eintritt, dass die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft zu lang ist und die Regelung einen unangemessenen Charakter besitzt, ist die Konsequenz eine Unwirksamkeit dieser Regelung. Stattdessen wird dann die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung mit den gesetzlichen Kündigungsfristen geboten.

Inwieweit man von einer Unangemessenheit bezüglich der Zeit sprechen könne, müsse für den Einzelfall entschieden werden. Bei der Beurteilung sollen neben den schutzwürdigen Interessen des einzelnen Gesellschafters auch die Struktur der Gesellschaft, die Art und das Ausmaß der für die Beteiligung aus der Gesellschaft folgenden Pflichten, sowie das aus dem Gesellschaftszweck begründete Interesse an einem möglichst langfristigem Bestand der Gesellschaft zu berücksichtigen sein.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder auch BGB-Gesellschaft genannt, ist die einfachste Form einer Personengesellschaft. Deshalb gibt es für die BGB-Gesellschaft nur wenige zwingende gesetzliche Vorgaben und es liegt an ihren Gesellschaftern, der Gesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag Kontur zu verleihen.

So ist etwa der Gesellschaftsvertrag nicht formgebunden und viele GbR Vorschriften sind abdingbar. Genau in dieser Flexibilität besteht zum einen der Reiz, zum anderen aber auch die Gefahr bei der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Denn viele Möglichkeiten bergen auch viele Risiken. Gerade deshalb ist es wichtig, Ihre Gesellschaft schon vor ihrer Gründung in die Hände erfahrener Anwälte zu legen.

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