Steuerpflicht im Gewerberecht

Steuerpflicht im Gewerberecht
Kurzfassung: Auch im Gewerberecht besteht für den Gewerbetreibenden die Pflicht, Steuern zu entrichten, die sog. Gewerbesteuerpflicht.
Steuerpflicht im Gewerberecht GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 19.03.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil vom 30.08.2012 (Az. IV R 54/10) entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Steuerpflicht für den Gewerbetreibenden ab dem Zeitpunkt besteht, ab welchem der Gewerbebetrieb seine Arbeit aufgenommen hat, und zwar unabhängig von der Gesellschaftsform des Gewerbes.

Im vorliegenden Fall klagte der Inhaber einer GmbH & Co. KG, welcher sich wohl im Jahr 2003 in das Handelsregister hat eintragen lassen. Der Gewerbetreibende soll im selben Jahr einen Mietvertrag über einen Gewerberaum abgeschlossen und auch Mitarbeiter eingestellt haben. Außerdem soll er die erforderliche gewerberechtliche Anmeldung eingereicht und auch seinen Tätigkeitsbeginn eingetragen haben. Dem Finanzamt gegenüber meldete der Inhaber allerdings erst im Jahr 2004, dass er eine gewerbliche Tätigkeit begonnen habe. Für das Jahr 2003 machte er außerdem einen Gewerbeverlust in seiner Steuererklärung geltend, welcher vom Finanzamt abgelehnt wurde. Gegen diese Ablehnung legte er schließlich die Klage ein; er begründet dies damit, dass sein Gewerbe wohl schon im Jahr 2003 wirtschaftlich tätig geworden sei.

Das erste Gericht gab der Klage statt. Es führte aus, dass das Unternehmen im Jahre 2003 zwar nicht am wirtschaftlichen Verkehr beteiligt war, jedoch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, wieso der Gewerbetreibenden die vor der wirtschaftlichen Betätigung seines Unternehmens angefallenen Kosten nicht als Betriebsausgaben in der Steuererklärung absetzen können sollte. Es handele sich nämlich um eine Personengesellschaft, welche unter den Mantel des Gewerbesteuergesetzes falle.

Gegen dieses Urteil legte das Finanzamt Berufung ein, welche scheinbar auch erfolgreich war. Allem Anschein nach soll die Steuerpflicht nun doch erst beginnen, wenn das Unternehmen tatsächlich wirtschaftlich tätig geworden ist. Die Gewerbesteuer soll nur Gewinne durch den laufenden Betrieb des Unternehmens erfassen, sodass vorliegend ein Gewerbeverlust im Jahre 2003 zu verneinen sei, da das Unternehmen nicht tatsächlich wirtschaftlich tätig war.

Die Gewerbefreiheit stellt die Basis der Wirtschaftsordnung dar. Dementsprechend steht jedem der Zugang zur gewerblichen Tätigkeit offen. Dieses Recht schließt allerdings nicht aus, dass sich rechtliche Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung des Gewerbes ergeben können. Ratsam ist es, einen versierten Rechtsanwalt aufzusuchen und sich von diesem beraten und helfen zu lassen, alle relevanten rechtlichen Aspekte in der Gesamtschau zu überblicken.

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