30.01.2013 15:40 Uhr in Hobby & Unterhaltung von Supercheck GmbH

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Auswirkungen der Zwangsvollstreckungsreform auf Bonitätsprüfungen
Kurzfassung: (NL/2107832009) Köln, 30. Januar 2013 – Nutzer von Bonitätsprüfungen müssen sich wegen der seit dem 1.1.2013 gültigen Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung auf einige Änderungen einstellen. „Auch kleinere und mittlere Unternehmen mit nur gelegentlichem Bedarf an Auskünften sollten sich mit den neuen Begrifflichkeiten vertraut machen“, empfiehlt Michael Basler von Supercheck GmbH, der neben dem Online-Dienst www.supercheck-bonitaet.de auch www.vollstreckungsportal.com ...
[Supercheck GmbH - 30.01.2013] (NL/2107832009) Köln, 30. Januar 2013 – Nutzer von Bonitätsprüfungen müssen sich wegen der seit dem 1.1.2013 gültigen Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung auf einige Änderungen einstellen. „Auch kleinere und mittlere Unternehmen mit nur gelegentlichem Bedarf an Auskünften sollten sich mit den neuen Begrifflichkeiten vertraut machen“, empfiehlt Michael Basler von Supercheck GmbH, der neben dem Online-Dienst www.supercheck-bonitaet.de auch www.vollstreckungsportal.com betreibt und seit Jahren Anbieter von Bonitätsprüfungen vor allem für den Mittelstand.

Zu beachten ist, dass die „alten“ Einträge der Schuldnerverzeichnisse von vor 2013 nicht über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Bundesländer abgerufen werden können. Die Angaben nach altem Recht, zu denen auch die Eidesstattliche Versicherung gehört, werden nicht übernommen. Sie können nach wie vor nur über die örtlich zuständigen Vollstreckungsgerichte abgerufen werden. Die Übergangsfrist dauert maximal fünf Jahre.

„Gläubiger sollten demnach die alten und neuen Schuldnerverzeichnisse abrufen“, so Basler. „Behilflich sind dabei Dienstleister wie Supercheck, die in ihren Bonitätsprüfungen beide Verzeichnisse berücksichtigen“. Die alten Angaben enthalten Hinweise auf die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung (EV) oder Haftanordnung. In den neuen Schuldnerregistereinträgen finden sich Informationen, dass eine Vermögensauskunft durch den Schuldner nicht abgegeben wurde, eine Gläubigerbefriedigung nach den Angaben in der Vermögensauskunft ausgeschlossen ist oder diese nach einem Monat nicht nachgewiesen werden konnte. Die neue Vermögenauskunft entspricht der alten EV. Nach wie vor können beiden Verzeichnisse nur abgerufen werden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.

Die Kosten der Supercheck- Auskünfte bleiben trotz Abfrage der alten und neuen Schuldnerverzeichnisse gleich. Sie liegen bei 4,50 Euro für eine Schuldnerregisterauskunft und 5,90 Euro für eine Bonitätsprüfung mit zusätzlichen Angaben zu Inkassovorgängen. Supercheck erhebt keine Mitgliedschaftsgebühren oder Mindestabnahmemengen.

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