Erblasser muss Testamentsniederschrift selbst und ohne Hilfe Dritter anfertigen

Erblasser muss Testamentsniederschrift selbst und ohne Hilfe Dritter anfertigen
Kurzfassung: Das OLG Hamm hat entschieden: Die Unwirksamkeit eines Testamentes ist in der Regel gegeben, wenn dieses mit Hilfe von durch Dritte hergestellte Niederschriften angefertigt ist.
Erblasser muss Testamentsniederschrift selbst und ohne Hilfe Dritter anfertigen GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 24.12.2012] GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Dies sei auch dann der Fall, wenn dies nach dem Willen und den Weisungen des Erblassers erfolgt und von ihm unterschrieben worden ist. Der Beschluss des OLG Hamm besagt, dass nur dann von einer Formgültigkeit des Testaments auszugehen sei, wenn dieses ohne fremde Einwirkung eigenhändig geschrieben worden ist.

Konkret ging es im vorliegenden Fall um einen im Alter von 71 Jahren verstorbenen Erblasser. Dieser soll zwei Monate vor seinem Tod im Dezember 2011 sein Testament erstellt haben. Um sich als Erben ausweisen zu lassen beantragten die Antragstellerinnen die Ausstellung eines Erbscheins. Im Rahmen der Beweisaufnahme soll sich herausgestellt haben, dass dem geschwächten Testierenden beim Schreiben des Testamentes von einem Zeugen geholfen wurde. Der Antrag auf Erteilung eines dem Inhalt der Testamentsurkunde gemäßen Erbscheins wurde abgelehnt. Das OLG Hamm verneinte die Einhaltung der gesetzlichen Form einhergehend mit der Wirksamkeit der Erstellung des Testaments, da weder der Zeuge sich in der Lage sehe, die eigene Schreibleistung des Testierenden sicher zu bestätigen, noch das Schriftbild des Testaments aufschlussreiche Informationen geben könne.

Ferner führte das OLG in seinen Begründungen aus, dass eine eigenständige Anfertigung der Testamentsniederschrift durch den Testierenden eine unumgängliche Voraussetzung der Eigenhändigkeit sei. Andernfalls sei immer von einer Unwirksamkeit des Testamentes auszugehen. Eine Ausnahme würde sich nur darin finden, wenn dem Testierenden die Hand geführt werde und demzufolge die Schriftzüge von einem Dritten geformt würden. So wäre eine Selbstbestimmung der Gestaltung der Niederschrift durch den Erblasser gewährleistet.

Ein Testament sollte nicht ohne professionelle Beratung erstellt werden. Ein unwirksames oder nicht sorgfältig erstelltes Testament hat weitreichende Folgen. Erben und Vererben sind mehr als rein juristische Angelegenheiten. Neben rechtlichen Fragen zum Erbrecht geht es beim Erben fast immer um Emotionen und familieninterne Befindlichkeiten. Ein Rechtsanwalt geht mit dieser Situation souverän und einfühlsam um. In Fragen zum Erbrecht sollten Sie sich professionelle Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt holen. Er kann Sie umfassend beraten und mit Ihnen gemeinsam das weitere Vorgehen planen.

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