Flächendeckende elektronische Kommunikation in Zukunft auch mit der Justiz

Kurzfassung: Flächendeckende elektronische Kommunikation in Zukunft auch mit der JustizZu dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichte ...
[Bundesministerium der Justiz (BMJ) - 19.12.2012] Flächendeckende elektronische Kommunikation in Zukunft auch mit der Justiz

Zu dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Mit diesem Gesetzentwurf wird die Justiz für die elektronische Kommunikation fit gemacht. Der elektronische Zugang zum Recht soll für alle Bürgerinnen und Bürger deutlich und nachhaltig erleichtert werden. Überall dort, wo es sinnvoll ist, soll der gerichtliche Posteingang und Postausgang von Papier auf Mail umgestellt werden. Zu diesem Zweck stellen wir der qualifizierten elektronischen Signatur sichere Übermittlungswege als Alternativen zur Seite.
Für den elektronischen Rechtsverkehr müssen bundesweit einheitliche und klaren Regeln gelten - nur so schaffen wir das notwendige Vertrauen bei den Verfahrensbeteiligten. Die Rahmenbedingungen für die elektronische Einreichung von Dokumenten werden daher durch bundeseinheitliche Vorschriften festgelegt.
Die neuen Vorschriften über die elektronische Kommunikation sollen 2018 in Kraft treten. Einzelne Regelungen, die eine Verfahrenserleichterung innerhalb der Justiz zum Ziel haben und ohne größeren Aufwand umsetzbar sind, treten bereits früher in Kraft.
Daneben enthält der Entwurf weitere Neuregelungen, die die Entwicklung in der digitalen Welt in den Verfahrensordnungen nachzeichnen und dadurch Rechtssicherheit für Bürger und Wirtschaft schaffen, wie zum Beispiel besondere Vorschriften über die Beweiskraft von De-Mail-Nachrichten und über den Beweiswert von gescannten öffentlichen Urkunden im Prozess.
Zum Hintergrund:
Die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten ist in Deutschland bisher in den zehn Jahren seit der Einführung hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Im Gegensatz zum außerprozessualen Geschäftsverkehr, der in vielen Bereichen inzwischen auf elektronischem Wege erfolgt, basiert die Kommunikation mit der Justiz noch fast ausschließlich auf Papier. Gründe hierfür sind zum einen die mangelnde Akzeptanz der - für die formgerechte Einreichung notwendigen - qualifizierten elektronischen Signatur. Zum anderen ist die Einreichung elektronischer Dokumente noch immer längst nicht bei jedem deutschen Gericht technisch möglich.
Seit dem Jahr 2012 steht mit der De-Mail ein weiterer Übermittlungsweg zur Verfügung, dessen Vorteile (z. B. Authentifizierung der Benutzerkonten) im allgemeinen Geschäftsverkehr, aber auch speziell für e-Justice genutzt werden können. Die Bundesrechtsanwaltskammer wird bis 2016 elektronische Anwaltspostfächer einrichten, die auf der Grundlage eines sicheren Verzeichnisdienstes ein hohes Authentifizierungsniveau erreichen.
1. Weitere Öffnung der Justiz für elektronische Eingänge
In der Zivilprozessordnung und in den anderen Verfahrensordnungen wird eine Regelung geschaffen, die eine anwenderfreundliche Kommunikation per De-Mail oder aus dem elektronischen Anwaltspostfach über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an das Gericht ermöglicht. Um künftige Technologien für die Justiz zeitnah nutzbar zu machen, können durch Rechtsverordnung der Bundesregierung weitere sichere elektronische Übermittlungswege zugelassen werden. Die Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur soll für eine Formwahrung nicht mehr zwingend erforderlich sein, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht wird. Die zulässigen Formate werden bundeseinheitlich durch Rechtsverordnung festgelegt. Ein fehlerhaftes Format führt auch bei fristgebundenen Prozesshandlungen nicht zum sofortigen Rechtsverlust, sondern kann unabhängig vom Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes korrigiert werden, wenn nach der Fehlermeldung des Gerichts unverzüglich das elektronische Dokument im richtigen Format eingereicht wird.
Auch die Mahngerichte werden für elektronische Eingänge weiter geöffnet. Der Entwurf sieht vor, dass ab 1. Januar 2018 Mahnanträge und Anträge auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids durch die elektronische Identifizierungsfunktion des neuen Personalausweises (nPA) signiert werden können. Dieser Identitätsnachweis erzeugt ein für den Mahnantrag hinreichendes Authentifizierungsniveau.
2. Fortentwicklung des Zustellungsrechts
Die Justiz übermittelt Urteile, Beschlüsse, Schriftsätze und Ladungen nach wie vor nahezu ausschließlich in Papierform. Die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen ließen bisher eine Umstellung auf eine elektronische Zustellung noch nicht zu. Bis 2016 wird für jeden Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach auf der Grundlage eines sicheren Verzeichnisdienstes bei der Bundesrechtsanwaltskammer eingeführt. Außerdem steht mit De-Mail ein neuer sicherer Übermittlungsweg für elektronische Dokumente zur Verfügung. Das Zustellungsrecht wird an diese technische Entwicklung angepasst. Gerichtliche Dokumente können künftig über De-Mail oder über das EGVP an das neu zu errichtende elektronische Anwaltspostfach rechtssicher, schnell und kostengünstig zugestellt werden. Dazu bedarf es auch einer Vereinfachung des elektronischen Zustellungsnachweises. Hier kann die Funktionalität einer vom Empfängerpostfach automatisiert übermittelten Eingangsbestätigung genutzt werden. Bei einer gerichtlichen Zustellung an das Anwaltspostfach soll jedoch die Zustellung erst drei Werktage nach dem Empfang der Zustellung im Empfängerpostfach eintreten, um dem Adressaten genügend Zeit für den Empfang zu geben.
3. Rechtssicheres Scannen
Scannprodukte haben nicht den Beweiswert von Papierurkunden, so dass das ersetzende Scannen zu einem Beweisverlust führt. Da eine elektronische Archivierung erhebliche Vorteile gegenüber dem herkömmlichen Papierarchiv bietet, soll eine neue Beweisvorschrift geschaffen werden, die dem Scannprodukt einer öffentlichen Urkunde einen höheren Beweiswert verleiht, wenn das Scannen von einer Behörde oder einem Notar durchgeführt wird und die notwendigen Sicherheitsstandards eingehalten werden.
4. Beweissichere elektronische Erklärungen über De-Mail abgeben und empfangen
Die De-Mail-Infrastruktur bietet die Chance, den elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr beweissicher auszugestalten, ohne dass der Nutzer über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen muss. Bei einer vom Provider qualifiziert elektronisch signierten Absenderbestätigung ist die von dem De-Mail-System gewährleistete Authentizität und Integrität ausreichend, um von einem Anschein für die Echtheit einer per De-Mail abgegebenen Erklärung auszugehen. Diese Erhöhung des Beweiswertes eines per De-Mail versandten elektronischen Dokuments wird durch eine Ergänzung der Beweisregeln in der Zivilprozessordnung umgesetzt.
5. Einführung eines Schutzschriftenregisters
Zur Vereinfachung der Verfahrensabläufe für Rechtsanwälte und Justiz soll ein zentrales länderübergreifendes Schutzschriftenregister (vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen einen erwarteten Antrag auf Arrest oder einstweilige Verfügung) errichtet werden. Dieses wird auf den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit erstreckt. Gerichte erhalten elektronischen Zugang. Eine im Schutzschriftenregister eingestellte Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten eingereicht.
6. Barrierefreier Zugang
Eine zentrale Bedingung für die Chance auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist ein barrierefreier Zugang zu den Gerichten. Der Gesetzentwurf gewährleistet, dass der elektronische Zugang zur Justiz selbst barrierefrei ausgestaltet ist: zum einen wird die Regelung für blinde oder sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren gemäß 191 a des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und der Zugänglichkeitsmachungsverordnung (ZMV-Zugänglichkeitsmachungsverordnung) ergänzt, zum anderen müssen die elektronischen Anwaltspostfächer barrierefrei im Sinne des 4 Behindertengleichstellungsgesetzes ausgestaltet sein. Gleiches gilt für weitere sichere Übermittlungswege, durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zukünftig eröffnet werden können.
7. Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen
Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen sollen schrittweise in Kraft treten. Schon am Tag nach der Verkündung tritt die Vorschrift über den Beweiswert von Scannprodukten in Kraft, damit auf diesem Gebiet Rechtssicherheit eintritt. Am 1. Juli 2014 sollen die Beweisvorschrift für De-Mail-Nachrichten sowie die Vorschriften Gültigkeit erlangen, die eine Zustellung von Urteilen und Beschlüssen nicht mehr in Ausfertigung, sondern nur noch in beglaubigter Abschrift vorsehen. Zum 1. Januar 2016 sollen dann die Vorschriften über das Schutzschriftenregister sowie über das elektronische Anwaltspostfach in Kraft treten.
Ab 1. Januar 2018 wird der elektronische Zugang zu allen deutschen Gerichten ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges eröffnet sein. Da einzelne Länder für die Einrichtung der notwendigen IT-Infrastruktur mehr Zeit benötigen, erlaubt der Entwurf, das Inkrafttreten der Zugangsregelungen durch Länderverordnung bis zum 1. Januar 2022 hinauszuschieben. Ab diesem Zeitpunkt ist der elektronische Zugang zu den Gerichten bundeseinheitlich eingeführt. Daher ist die Pflicht für Rechtsanwälte, Behörden und andere vertretungsberechtigte Personen, für die ein Verzeichnisdienst zur Verfügung steht, zur Nutzung elektronischer Übermittlungswege ab 1. Januar 2022 vertretbar.

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