22.11.2012 22:12 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Der EuGH erlaubt den Weiterverkauf von Software-Lizenzen
Der EuGH erlaubt den Weiterverkauf von Software-LizenzenKurzfassung: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Weiterverkauf von gebrauchten Software-Lizenzen generell möglich ist.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 22.11.2012] GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Durch die höchstrichterliche Entscheidung des EuGH könnte hinsichtlich des Weiterverkaufs von Software-Lizenzen nun Rechtssicherheit einkehren. Nach Ansicht des EuGH gelte die generelle Erlaubnis des Weiterverkaufs nämlich auch, wenn die in Rede stehenden Lizenzen aus dem Internet heruntergeladen worden seien. Es komme nach Meinung des EuGH nicht darauf an, ob die Software auf einem Datenträger ausgeliefert oder aus dem Internet heruntergeladen worden sei. In jedem Fall handele es sich hierbei um einen Verkauf, weil die Software und der Lizenzvertrag zur unbegrenzten Nutzung eng miteinander verbunden seien. Das Herunterladen einer Kopie aus dem Internet würde zweckentfremdend, sofern dem Nutzer kein Nutzungsrecht eingeräumt werden würde.
Hinsichtlich der Sammellizenzen stellt der EuGH hingegen klar, dass diese nach wie vor nicht aufgeteilt werden dürfen. Eine Aufspaltung der Lizenzen wäre praktisch nicht möglich. Daher ist das Urteil des EuGH nicht als vollständiger Erfolg für die Verkäufer von gebrauchter Software zu werten.
Der EuGH begründet seine Entscheidung mit dem Umstand, dass die Hersteller schon beim erstmaligen Verkauf der Software finanzielle Einnahmen erzielen würden. Sollte ein Weiterverkauf ausgeschlossen werden, könnten die Hersteller mehrmals an der Software verdienen. Dies sei vom Schutz des geistigen Eigentums jedoch nicht umfasst.
Vielmehr habe sich das Verbreitungsrecht des Urhebers mit dem Verkauf der Software-Lizenz erschöpft. Daher müsse dem Erwerber die Möglichkeit eingeräumt werden, die Lizenz weiterzuverkaufen. Das Recht zur ausschließlichen Erstellung von Kopien sei hingegen nicht erschöpft. Bei einem Weiterverkauf dürfen daher keine weiteren Kopien erstellt werden.
Jemand der mit seinen eigenen Ideen schneller ist als andere, hat zunächst immer einen Vorsprung. Diese Idee wird allerdings nicht selten auch von anderen übernommen und nachgeahmt. Aufgrund "Produktpiraterie", die immer stärker zu nimmt und der Verletzung von Urheberrechten ist der Schutz geistigen Eigentums heute wichtiger als jemals zuvor.
Sollten bereits Verstöße gegen Ihre Marke vorliegen oder Sie wegen eines Verstoßes abgemahnt worden sind, sollten Sie sich an einen im Urheberrecht tätigen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann Sie qualifiziert und einzelfallbezogen beraten und Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen.
http://www.grprainer.com/IT-Recht.html
Hinsichtlich der Sammellizenzen stellt der EuGH hingegen klar, dass diese nach wie vor nicht aufgeteilt werden dürfen. Eine Aufspaltung der Lizenzen wäre praktisch nicht möglich. Daher ist das Urteil des EuGH nicht als vollständiger Erfolg für die Verkäufer von gebrauchter Software zu werten.
Der EuGH begründet seine Entscheidung mit dem Umstand, dass die Hersteller schon beim erstmaligen Verkauf der Software finanzielle Einnahmen erzielen würden. Sollte ein Weiterverkauf ausgeschlossen werden, könnten die Hersteller mehrmals an der Software verdienen. Dies sei vom Schutz des geistigen Eigentums jedoch nicht umfasst.
Vielmehr habe sich das Verbreitungsrecht des Urhebers mit dem Verkauf der Software-Lizenz erschöpft. Daher müsse dem Erwerber die Möglichkeit eingeräumt werden, die Lizenz weiterzuverkaufen. Das Recht zur ausschließlichen Erstellung von Kopien sei hingegen nicht erschöpft. Bei einem Weiterverkauf dürfen daher keine weiteren Kopien erstellt werden.
Jemand der mit seinen eigenen Ideen schneller ist als andere, hat zunächst immer einen Vorsprung. Diese Idee wird allerdings nicht selten auch von anderen übernommen und nachgeahmt. Aufgrund "Produktpiraterie", die immer stärker zu nimmt und der Verletzung von Urheberrechten ist der Schutz geistigen Eigentums heute wichtiger als jemals zuvor.
Sollten bereits Verstöße gegen Ihre Marke vorliegen oder Sie wegen eines Verstoßes abgemahnt worden sind, sollten Sie sich an einen im Urheberrecht tätigen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann Sie qualifiziert und einzelfallbezogen beraten und Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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Autor der Pressemeldung "Der EuGH erlaubt den Weiterverkauf von Software-Lizenzen" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.