Arbeitsrecht | Urlaubsrecht: Urlaubsanspruch verfällt – auch bei Langzeiterkrankten

Kurzfassung: Arbeitsrecht | Urlaubsrecht: Urlaubsanspruch verfällt - auch bei Langzeiterkrankten Die seit Kurzem vorliegende Begründung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom August dieses Jahres bestä ...
[AULINGER Rechtsanwälte - 20.11.2012] Arbeitsrecht | Urlaubsrecht: Urlaubsanspruch verfällt - auch bei Langzeiterkrankten

Die seit Kurzem vorliegende Begründung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom August dieses Jahres bestätigt, dass bei Langzeitkranken, die ihre Arbeit nicht mehr ausüben können, der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt.
Bochum / Essen, 20. November 2012 +++ Diese zeitliche Begrenzung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) vorgenommen, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Entscheidung des vergangenen Jahres ("KHS./.Schulte") einen gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehenen Verfall des Urlaubs 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres für zulässig erachtet hatte.
Das BAG geht insoweit von Folgendem aus: Nach 7 Abs. 3 Satz 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) ist Urlaub, der aus betrieblichen oder personenbedingten Gründen nicht im Urlaubsjahr genommen werden kann, in das Folgejahr zu übertragen und verfällt, wenn er nicht in den ersten drei Monaten dieses Jahres gewährt werden kann. Gemäß der Schultz-Hoff-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 20.01.2009 ist dieser Verfall europarechtswidrig und daher unwirksam, wenn der Mitarbeiter den Urlaub aufgrund einer Erkrankung nicht nehmen konnte. Die Entscheidung führte zu erheblicher Rechtsunsicherheit, weil unklar war, ob Urlaub damit unbegrenzt angesammelt werden konnte.
Nach dem Urteil des BAG vom 07.08.2012 (9 AZR 353/10) ist 7 Abs. 3 BUrlG bei langjährig arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmern europarechtskonform so auszulegen, dass der aus dem Vorjahr übertragene Urlaubsanspruch am 31.03. des Folgejahres verfällt, also nicht nochmals privilegiert wird. Er erlischt somit 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Eine weitere Reduktion des 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG sei dagegen weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht geboten. Damit kehrt das Gericht teilweise zu der Auslegung zurück, die in den 60er Jahren verfolgt und später aufgegeben wurde.
"Durch diese Entscheidung des BAG ist erfreulicherweise klargestellt, dass Urlaubsansprüche langzeiterkrankter Arbeitnehmer ebenfalls verfallen, wenn auch erst ein Jahr nach dem durch das Bundesurlaubsgesetz vorgeschriebenen Zeitraum von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres", sagt Inken Hansen, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei AULINGER Rechtsanwälte. "Insoweit kann auch bei solchen Arbeitnehmern künftig davon abgesehen werden, vorschnell Kündigungen auszusprechen, die gegebenenfalls einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten", rät die Anwältin betroffenen Unternehmen.
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