Berufsbetreuervergütung künftig umsatzsteuerfrei

Kurzfassung: Berufsbetreuervergütung künftig umsatzsteuerfrei Im Rahmen der Verhandlungen zum Jahressteuergesetz 2013 konnte auf Betreiben des Bundesjustizministeriums eine Einigung zur Umsatzsteuerfreiheit der ...
[Bundesministerium der Justiz (BMJ) - 19.10.2012] Berufsbetreuervergütung künftig umsatzsteuerfrei

Im Rahmen der Verhandlungen zum Jahressteuergesetz 2013 konnte auf Betreiben des Bundesjustizministeriums eine Einigung zur Umsatzsteuerfreiheit der Berufsbetreuervergütung erzielt werden. Hierzu erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Die Befreiung von der Umsatzsteuer für Berufsbetreuer ist eine verdiente Anerkennung für die von ihnen geleistete anspruchsvolle und schwierige Arbeit. Für eine angemessene Verbesserung der Vergütung habe ich mich lange eingesetzt.
Berufsbetreuer sind eine wichtige Stütze unseres Betreuungswesens. Eine gute rechtliche Betreuung ist Voraussetzung für das Wohl und die Teilhabe der betreuten Menschen am Leben in der Gesellschaft. Betreuer, die hilfsbedürftigen Menschen zur Seite stehen, verdienen für ihre Arbeit Respekt und Anerkennung, auch finanzielle.
Hintergrund:
Berufsbetreuer erhalten eine Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern. Bislang unterliegt diese Vergütung in der Regel der Umsatzsteuerpflicht. Im Jahr 2005 wurde eine Pauschalvergütung eingeführt. In diese Pauschale wurde auch die gesetzliche Umsatzsteuer rechnerisch mit einbezogen. Denn es sollte nicht jede (steuer-)gesetzliche Änderung zugleich die Abrechnungsgrundlage verändern.
Die nunmehr gefundene Einigung der Koalition zur Änderung im Jahressteuergesetz 2013 hat zur Folge, dass sämtliche Betreuungsleistungen von Berufsbetreuern außerhalb ihres sonstigen Berufs oder Gewerbes (beispielsweise als Rechtsanwalt oder Steuerberater für den Betreuten) von der Umsatzsteuer befreit werden. Diese Umsatzsteuerbefreiung führt faktisch zu einer deutlichen Erhöhung der Vergütung der Berufsbetreuer. Denn die Pauschalvergütung, von der bislang die Umsatzsteuer abgeführt werden muss, steht künftig netto zur Verfügung. Als Beispiel: Der Einkommenszuwachs beträgt künftig in der höchsten Vergütungsstufe (Stundensatz von 44 €) 7,02 € pro Stunde.

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