GRÜNE legen Gesetzentwurf zu Wohnraumförderung vor

Kurzfassung: GRÜNE legen Gesetzentwurf zu Wohnraumförderung vorDie Landtagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legt einen Gesetzentwurf für ein Wohnraumförderungsgesetz [1] vor, durch den die sich abzeichnend ...
[Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Hessischen Landtag - 04.10.2012] GRÜNE legen Gesetzentwurf zu Wohnraumförderung vor

Die Landtagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legt einen Gesetzentwurf für ein Wohnraumförderungsgesetz [1] vor, durch den die sich abzeichnende prekäre Wohnungssituation im Ballungsraum entschärft werden soll. Im Mittelpunkt des Gesetzentwurfs stehen die Konzentration der Landesmittel auf den Mietwohnungsbau im Ballungsraum, die Vereinfachung der Ermittlung der Bezugsberechtigten sowie der Ausgleich von Fehlförderungen.
"Die Anzahl der Wohnungen mit Sozialbindung ist in den letzten 20 Jahren dramatisch zurückgegangen. Bis zum Jahr 2025 läuft bei fast 50.000 weiteren Wohnungen in Hessen die Sozialbindung aus. Das entwickelt sich besonders im Ballungsraum zu einem enormen Problem. Unser Gesetzentwurf steuert dieser Entwicklung entgegen, während der Gesetzentwurf der schwarz-gelben Landesregierung dieser Herausforderung leider nicht gerecht wird", sagt der wohnungsbaupolitische Sprecher der GRÜNEN, Kai Klose, bei der Vorstellung des Gesetzentwurfs der Landtagsfraktion.
Im Einzelnen setzt der Gesetzentwurf folgende Schwerpunkte:
1. Konzentration auf Förderung des Mietwohnungsbaus Vorhandene Landesgelder werden im Gesetzentwurf der GRÜNEN auf die Förderung preiswerten Mietwohnraums im Ballungsraum konzentriert. Außerdem werden Gemeinden bei der Vergabe von Grundstücken zur Schaffung selbstgenutzten Wohneigentums im Wege des Erbbaurechts unterstützt.
2. Zielgruppe der Wohnraumförderung
Die Zielgruppe der Wohnraumförderung wird ausschließlich durch das Haushaltseinkommen definiert. Die Einkommensgrenzen des bisherigen Bundesgesetzes werden im Gesetzentwurf der GRÜNEN um nur zehn Prozent angehoben. Dadurch wären bereits 40 Prozent der hessischen Haushalte berechtigt, eine geförderte Wohnung zu beziehen.
3. Einkommensermittlung
Die Ermittlung des maßgeblichen Gesamteinkommens eines wohnungssuchenden Haushaltes wird im Gesetzentwurf der GRÜNEN radikal vereinfacht. Ausgangspunkt ist das zu versteuernde Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen, deren Summe das Gesamteinkommen des wohnungsuchenden Haushalts bildet. Ohne weitere Einkommensüberprüfung sind die Empfänger von Wohngeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende und Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII wohnberechtigt.
4. Vermeidung der Entstehung einseitiger Bewohnerstrukturen
Die Vermeidung der Entstehung einseitiger Bewohnerstrukturen würde mit dem Gesetzentwurf der GRÜNEN entgegengewirkt, indem in kommunalen Konzepten zur Wohnungsversorgung bereits eine Mischung von geförderten und nicht geförderten neuen Mietwohnungen vorgesehen wird. Solche Projekte hätten bei der Förderung Vorrang.
5. Fördergegenstände
Neben der Förderung des Neubaus von Mietwohnungen wollen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gleichberechtigt die Modernisierung von Wohnungen, den Um-, Aus- und Anbau bestehenden Wohnraums, den Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum sowie den Erwerb bestehenden Wohnraums fördern.
6. Form der Förderung
Die Förderung erfolgt nach Vorstellungen der GRÜNEN durch die Gewährung nicht rückzahlbarer Fördermittel, zinsverbilligter Darlehen, durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie durch die Bereitstellung von verbilligtem Beistand.
7. Belegungs- und Mietpreisbindungen
Als Gegenleistung für die Förderung hat sich der Empfänger zu verpflichten, die geförderten Wohnungen für eine bestimmte Dauer - gegenwärtig 20 Jahre - nur an Wohnungssuchende zu vermieten, die ihre Wohnberechtigung nachgewiesen haben und die in der Vereinbarung festgelegte höchst zulässige Miethöhe nicht zu überschreiten.
8. Ausgleich von Fehlförderungen
Das 1993 in Hessen eingeführte Instrument der Fehlsubventionierungsabgabe hat sich grundsätzlich bewährt. Sie schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen denjenigen, die inzwischen mehr verdienen, aber in einer subventionierten Wohnung leben und anderen, die mit einer geförderten Wohnung noch nicht versorgt werden können. Wir sehen deshalb eine Fehlbelegungsabgabe vor, die von Gemeinden mit Wohnungsmangel erhoben werden kann, wenn die für Wohnberechtigung geltende Einkommensgrenze um mehr als 30 bis 40 Prozent überschritten wird.
9. Wohnungsbindungsgesetz
Die Gültigkeit des Wohnungsbindungsgesetzes des Bundes besteht fort.

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