25.05.2012 08:00 Uhr in Medien & Presse von Ciper & Coll.

Dünndarmperforation im Rahmen einer Narbenbruchoperation, LG Berlin, Az. 36 O 191/09

Landgericht Berlin - Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler
Kurzfassung: Bei der Klägerin wurde anlässlich einer MRT eine Hernie ohne verlagerte Darmschlingen diagnostiziert und eine Schlüssellochoperation vorgeschlagen. Bei dieser Operation kam es zu einer Dünndarmperforation. Es bildete sich eine Dünndarmfistel. Seit dem Vorfall ist die Klägerin erheblich in ihrer Gesundheit beeinträchtigt. Es mussten bis heute bereits fünfzehn Nachoperationen vorgenommen werden. Das Bauchnetz muss an die Fettaußenhaut anwachsen, es liegt ein irreparabler Dauerschaden vor.
[Ciper & Coll. - 25.05.2012] Landgericht Berlin - Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Dünndarmperforation im Rahmen einer Narbenbruchoperation, LG Berlin, Az. 36 O 191/09

Chronologie:
Bei der Klägerin wurde anlässlich einer MRT eine Hernie ohne verlagerte Darmschlingen diagnostiziert und eine Schlüssellochoperation vorgeschlagen. Bei dieser Operation kam es zu einer Dünndarmperforation. Es bildete sich eine Dünndarmfistel. Seit dem Vorfall ist die Klägerin erheblich in ihrer Gesundheit beeinträchtigt. Es mussten bis heute bereits fünfzehn Nachoperationen vorgenommen werden. Das Bauchnetz muss an die Fettaußenhaut anwachsen, es liegt ein irreparabler Dauerschaden vor.

Verfahren:
Das Landgericht Berlin hat den Vorfall mittels eines fachchirurgischen Gutachtens würdigen lassen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige konstatierte mehrere grobe Behandlungsfehler, woraufhin das Gericht die Beklagtenseite zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilte, sowie festellte, dass sämtliche weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen seien. Der Streitwert liegt bei 200.000,- Euro. Die Gesamtansprüche, über die im folgenden noch zu verhandeln sind, dürften einen noch höheren Betrag ausmachen.

Anmerkungen:
Hat das Gericht erst einmal die Haftung der Beklagten dem Grunde nach festgestellt und einen Schmerzensgeldbetrag ausgeurteilt, geht es für die Parteien sodann noch um die Höhe der materiellen Schäden, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt von Ciper & Coll., Daniel Mahr fest. Diese liegen in der Regel wesentlich höher, als das Schmerzensgeld und können in einer Einmalsumme als sogenannter Risikovergleich, oder als monatlich wiederkehrende Rentenbeträge reguliert werden.
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