18.04.2012 09:50 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Employour GmbH

Regelungen beim Praktikum mit meinpraktikum.de erkennen

Für Studenten-Praktika gibt es verschiedene Regelungen
Kurzfassung: Studenten-Praktika ist nicht gleich Studenten-Praktika und vor allem im Bereich der Sozialversicherungspflicht gibt es große Unterschiede und verschiedene Regelungen. Wichtig bei der Unterscheidung ist es, ob es sich um ein Vorpraktikum, ein Nachpraktikum oder um ein Zwischenpraktikum handelt. Ein weiterer wichtiger Faktor den es zu beachten gibt, sind freiwillige Praktika oder Pflichtpraktika.
[Employour GmbH - 18.04.2012] Je nach Praktikumsart wird bei Studenten auch die Versicherungspflicht und die Beitragszahlung zur Sozialversicherungspflicht geregelt. So sind beispielsweise bei einem Vorpraktikum oder einem Nachpraktikum alle Personen sowohl kranken- als auch pflegeversicherungspflichtig, wenn dieses Praktikum in der Prüfungsverordnung vorgeschrieben ist. Dabei spielt es keinerlei Rolle, ob man während diesem Praktikum keine Entlohnung, nur eine geringfügige Entlohnung oder ein volles Gehalt bekommt. Alle diese Praktika gehören zur Ausbildung und sind deshalb versicherungspflichtig.

Genauso verhält es sich laut meinpraktikum auch mit der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Ein Vorpraktikum, dass in der Studienordnung vorgeschrieben ist, gilt als Teil der beruflichen Ausbildung und ist aus diesem Grund auch versicherungspflichtig. Selbst eine Befristung des Praktikums auf maximal zwei Monate führt zu keinerlei Befreiung. Anders liegt der Fall bei allen Praktika, die nicht vorgeschrieben sind und deshalb auch nicht Teil der Ausbildung sind. In diesen Fällen gelten je nach der Höhe der Vergütung für das Praktikum die Richtlinien für die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern beziehungsweise die Richtlinien für geringfügige Beschäftigungen.

Wiederum andere Richtlinien gibt es bei einem Zwischenpraktikum, das während dem Studium absolviert wird. In diesem Fall besteht keinerlei Versicherungspflicht und es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um ein vorgeschriebenes oder freiwilliges Praktikum handelt. Beachtet werden muss hierbei allerdings entweder die sogenannte 20-Stunden-Regel oder die Entlohnung von bis zu 400 Euro im Monat. In diesen beiden Fällen muss vom jeweiligen Arbeitgeber ein pauschaler Beitrag von 13 Prozent an die Krankenversicherung abgeführt werden.
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