Nebenkostenabrechnung: Was Vermieter und Mieter beachten sollten

Aigner Immobilien informiert über die wichtigsten Fristen
Kurzfassung: Sieht der Mietvertrag eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung durch den Mieter vor, ist der Vermieter zur Abrechnung verpflichtet. § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB bestimmt, dass die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums schriftlich mitzuteilen ist. Dieser muss nicht zwingend vom 1.1. bis zum 31.12. gehen, sondern kann sich auch am Einzug des Mieters orientieren.
[Aigner Immobilien GmbH - 02.10.2017] Sieht der Mietvertrag eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung durch den Mieter vor, ist der Vermieter zur Abrechnung verpflichtet. § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB bestimmt, dass die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums schriftlich mitzuteilen ist. Dieser muss nicht zwingend vom 1.1. bis zum 31.12. gehen, sondern kann sich auch am Einzug des Mieters orientieren.

Wird die Abrechnungsfrist versäumt, ist der Mieter nicht mehr dazu verpflichtet, nachzuzahlen. Dies folgt aus der gesetzlichen Sanktion in § 556 Abs. 3 Satz 3, der die grundsätzlich pflichtwidrige Verspätung der Abrechnung mit einem Anspruchsausschluss bestraft.

Wichtig zu wissen für Mieter: Die Widerspruchsfrist gewährt dem Mieter einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung, in denen er diese genau prüfen und ggf. Einwände erheben kann.

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