Freie Fahrt für Firmenwagen

Steuerberaterin Susanne Kommessien-Seibert über die wichtigsten steuerlichen Aspekte
Kurzfassung: Unternehmen sind in Bezug auf Firmenwagen immer wieder verunsichert, nicht zuletzt durch ständig neue Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen. Häufig fragen sie deshalb Steuerberater um Rat, was beim Firmenwagen steuerlich zu beachten ist. Dipl.-Kauffrau Susanne Kommessien-Seibert, Steuerberaterin der Sozietät Kommessien-Seibert & Grosser aus Leverkusen erklärt Unternehmen, was steuerlich bei Firmenwagen zu beachten ist.
[Kommessien-Seibert & Grosser Steuerberaterinnen - 27.10.2014] Unternehmen sind in Bezug auf Firmenwagen immer wieder verunsichert, nicht zuletzt durch ständig neue Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen. Häufig fragen sie deshalb Steuerberater um Rat, was beim Firmenwagen steuerlich zu beachten ist. Dipl.-Kauffrau Susanne Kommessien-Seibert, Steuerberaterin der Sozietät Kommessien-Seibert & Grosser aus Leverkusen erklärt Unternehmen, was steuerlich bei Firmenwagen zu beachten ist.

"Das Finanzamt geht grundsätzlich davon aus, dass Firmen-PKW immer auch privat genutzt werden", so die erfahrene Steuerberaterin. Die private Nutzung wird in der Regel steuerlich so berücksichtigt, dass zunächst sämtliche KFZ-Aufwendungen gewinnmindernd unter Vorsteuerabzug gebucht werden. Dann werden Gewinn und Umsatzsteuer im privaten Nutzungsumfang wieder erhöht. Entscheidet sich der Unternehmer hierbei anstelle eines Fahrtenbuches für die pauschale Gewinnerhöhung, kommen zu den monatlichen ein Prozent vom Bruttolistenneupreis noch 0,03 Prozent für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinzu. Unternehmer mit beruflichem Zweitwohnsitz (doppelte Haushaltsführung) müssen nochmals drauflegen. Nur in Ausnahmen wird der Behauptung geglaubt, ein Firmen-PKW werde nicht privat genutzt. Wenn z.B. ein anderer PKW privat zur Nutzung zur Verfügung steht, kann dies dafür sprechen, dass der Geschäftswagen tatsächlich nur betrieblich genutzt wird.

Susanne Kommessien-Seibert warnt jedoch: "Ist das Privatfahrzeug hinsichtlich Status und Gebrauchswert nicht mit dem Geschäftswagen vergleichbar, wird die private Nutzung des Geschäftswagens trotz Zweitwagens angenommen." Je vergleichbarer beide Fahrzeuge seien, desto eher werden die Angaben des Unternehmers akzeptiert. Eine zweite Ausnahme stellen LKW und sog. Werkstattwagen dar, denn bei ihnen fehlt es objektiv an einer Eignung zu privaten Zwecken. Ein Werkstattwagen ist laut Bundesfinanzhof ein Montagefahrzeug, das über nur zwei
Sitzplätze, eine Verblendung der hinteren Seitenfenster sowie eine Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum verfügt.

Besonders teuer kann es werden, wenn mehrere Geschäftswagen privat genutzt werden könnten. Die Finanzverwaltung setzt grundsätzlich für jedes dieser Fahrzeuge eine Privatnutzung an. Wenn es sich um vermietete Fahrzeuge oder Vorführwagen oder Autos von Unternehmern handelt, die ihre Tätigkeit nicht in einer festen örtlichen Einrichtung ausüben oder Fahrzeuge von Unternehmen, die ihre Leistungen nur durch den Einsatz eines Kfz erbringen können (z.B. Baubetreuung durch Architekten, Versicherungs- oder Handelsvertreter, mobiler Pflegedienst) und werden die Fahrzeuge mit dem höchsten Listenpreis auch privat genutzt, folgt das Finanzamt i.d.R. den vom Unternehmer gemachten Angaben - aber nur, wenn für jeden Angehörigen des Geschäftsinhabers, der ein Fahrzeug führen kann, ein Fahrzeug zur privaten Nutzung verfügbar ist.

"PKW bergen in Betriebsprüfungen ein hohes Steuernachzahlungspotential", ergänzt Susanne Kommessien-Seibert. Als erfahrene Steuerberaterin hat sie deshalb im Rahmen von Buchführung und Jahresabschluss ein Auge auf die richtige steuerliche Behandlung sämtlicher Firmenfahrzeuge ihrer Kunden und informiert sie rechtzeitig über Gesetzesänderungen.

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Kommessien-Seibert & Grosser Steuerberaterinnen, Frau Dipl.-Kauffrau Susanne Kommessien-Seibert
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