Wölbern Holland 64: Anleger können Anspruch auf Schadensersatz prüfen lassen

Wölbern Holland 64: Anleger können Anspruch auf Schadensersatz prüfen lassen
Kurzfassung: Über die Wölbern-Fonds Holland 54, 55 und 56 wurden die vorläufigen Insolvenzverfahren eröffnet. Das dürfte auch die Anleger des Wölbern-Fonds Holland 64 beunruhigen.
Wölbern Holland 64: Anleger können Anspruch auf Schadensersatz prüfen lassen GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 01.09.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für die Anleger der Wölbern-Holland-Fonds häuften sich in den vergangenen Wochen die schlechten Nachrichten: Gleich über drei Fondgesellschaften wurden die vorläufigen Insolvenzverfahren eröffnet. Betroffen waren die Fonds Holland 54, Holland 55 und Holland 56. Diese Entwicklung dürfte nicht zur Beruhigung der Anleger des ebenfalls wirtschaftlich angeschlagenen Wölbern-Fonds Holland 64 beitragen. Immerhin gibt es einen kleinen Lichtblick: Im Gegensatz zu den anderen Fonds laufen beim Wölbern Fonds Holland 64 die Mietverträge nicht kurzfristig aus.

Die Situation ist trotzdem angespannt und der Immobilienmarkt in den Niederlanden boomt derzeit nicht unbedingt. Anleger, die sich Sorgen, um ihr investiertes Geld machen, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der prüfen kann, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Wie die aktuelle Entwicklung bestätigt, sind Investitionen in geschlossene Immobilienfonds wie die Wölbern Holland Fonds keineswegs so sichere Kapitalanlagen wie sie in den Beratungsgesprächen oft dargestellt wurden. Fallende Preise auf dem Immobilienmarkt, Schwankungen bei den Mieteinnahmen oder Leerstände können die Wirtschaftlichkeit des Fonds gefährden. Am Ende kann den Anlegern sogar der Totalverlust drohen. Schon deshalb kann die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds keine sichere Kapitalanlage sein. Im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über die Risiken informiert werden müssen.

Darüber hinaus hätten die Banken auch ihre Vermittlungsprovisionen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offen legen müssen. Denn anhand dieser sogenannten Kick-backs kann sich der Kunde ein Bild vom Provisionsinteresse der Bank machen, das unter Umständen höher bewertet wurde als der Wunsch des Kunden nach einer sicheren Kapitalanlage.

Sowohl das Verschweigen der Kick-Backs als auch eine unzureichende Risikoaufklärung können den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Natürlich muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt.

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