Axa Immoselect verkauft Immobilie in Spanien - Anleger können immer noch Schadensersatzansprüche geltend machen

Axa Immoselect verkauft Immobilie in Spanien - Anleger können immer noch Schadensersatzansprüche geltend machen
Kurzfassung: Der in Abwicklung befindliche offene Immobilienfonds Axa Immoselect hat eine Immobilie im spanischen Getafe verkauft. Der Preis soll über dem aktuellen Verkehrswert liegen.
Axa Immoselect verkauft Immobilie in Spanien - Anleger können immer noch Schadensersatzansprüche geltend machen GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 22.08.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie das Management des in Abwicklung befindlichen offenen Immobilienfonds Axa Immoselect mitteilt, wurde eine Logistikimmobilie im spanischen Getafe verkauft. Über den Kaufpreis sei Stillschweigen vereinbart worden. Der Verkaufspreis liege aber über dem zuletzt festgestellten Verkehrswert des Gebäudes, so dass der Anteilspreis um sieben Cent auf 16,55 Euro gestiegen sei.

Der Axa Immoselect hatte im November 2009 die Rücknahme der Anteile ausgesetzt, da die liquiden Mittel nicht reichten, um die Rückgabewünsche der Anleger zu bedienen. Zu einer Wiedereröffnung kam es nicht mehr. Stattdessen wird der offene Immobilienfonds aufgelöst. Die Abwicklung soll im Oktober abgeschlossen sein. Die Anleger erhalten währen dieser Phase in turnusmäßigen Abständen Ausschüttungen, deren Höhe sich maßgeblich an den erzielten Erlösen aus dem Verkauf der Fondsimmobilien richtet. Auch wenn die Immobilie in Getafe nun über ihrem Verkehrswert verkauft wurde, müssen die Anleger in der Regel mit Verlusten rechnen.

Sie haben aber immer noch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs zum Schließungsrisiko offener Immobilienfonds sind die Chancen auf Schadensersatz deutlich gestiegen. Der BGH hatte am 29. April 2014 entschieden (Az. XI ZR 477/12 u.a.), dass die vermittelnden Banken ungefragt auf das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds hinweisen müssen. Sollten sie dieses Risiko im Beratungsgespräch verschweigen, machen sie sich schadensersatzpflichtig. Diese Aufklärungspflicht bestehe unabhängig davon, ob die Schließung eines Fonds absehbar war oder nicht und gilt auch für Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.

Auch wenn immer im Einzelfall geklärt werden muss, ob die Bank ihre Beratungspflicht verletzt hat, sind die Chancen auf Schadensersatz für die betroffenen Anleger durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gestiegen. Zur Durchsetzung ihrer Ansprüche können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarkt versierten Rechtsanwalt wenden.

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