MCE Zweitmarktportfolio 01 und 02 offenbar in Schwierigkeiten

MCE Zweitmarktportfolio 01 und 02 offenbar in Schwierigkeiten
Kurzfassung: Auch am Zweitmarkt scheint die Krise der Schifffahrt angekommen zu sein. Anleger der Schiffsfonds MCE Zweitmarktportfolio 01 und 02 werden offenbar zu einer Kapitalerhöhung aufgefordert.
MCE Zweitmarktportfolio 01 und 02 offenbar in Schwierigkeiten GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 21.08.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie "Fonds professionell online" berichtet, fordert das Emissionshaus MCE Schiffskapital die Anleger der Fonds MCE 01 Zweitmarktportfolio und MCE 02 Zweitmarktportfolio offenbar auf, freiwillig noch einmal zu investieren. Durch die Kapitalzufuhr solle die Insolvenz der Fonds abgewendet werden.

Durch die anhaltende Krise der Schifffahrt wird offenbar auch die Situation für die Zweitmarktfonds schwieriger. Sie bekommen nun die Probleme der Zielfonds zu spüren. Für die Anleger kann diese Entwicklung finanzielle Verluste bedeuten. Fraglich ist zudem, ob durch eine Kapitalerhöhung die wirtschaftliche Situation der Fonds nachhaltig verbessert werden kann.

Betroffene Anleger können sich dieser schwierigen Situation an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann die wirtschaftliche Lage analysieren und auch prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Erfahrungsgemäß ist es gerade bei der Vermittlung von Schiffsfonds immer wieder zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen.

Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Dazu gehört nicht nur die anhaltend schwierige Situation der Schifffahrt, sondern insbesondere auch das Risiko des Totalverlusts. Dadurch sind Schiffsfonds in der Regel nicht zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet.

Die Banken hätten jedoch nicht nur die Risiken offen legen müssen, sondern auch die Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhält. Nach Rechtsprechung des BGH können diese so genannten Kick-Back-Zahlungen ein wichtiger Hinweis für das Provisionsinteresse der Bank sein, das möglicherweise über die Wünsche des Kunden gestellt wurde. Bei Kenntnis der Vermittlungsprovisionen wäre es eventuell erst gar nicht zur Zeichnung der Fondsanteile gekommen.

Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Provisionen kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Allerdings muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat.

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