König & Cie.: MS Stadt Rostock vor der Insolvenz

König & Cie.: MS Stadt Rostock vor der Insolvenz
Kurzfassung: Über die Gesellschaft des Containerschiffs MS Stadt Rostock aus dem König & Cie. Twinfonds I wurde nach Angaben des "fondstelegramms" am Amtsgericht Leer das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.
König & Cie.: MS Stadt Rostock vor der Insolvenz GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 07.08.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Containerschiffe MS Stadt Rostock und MS King Adrian bildeten gemeinsam den König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I. Nachdem über die MS King Adrian bereits vor einigen Wochen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde, steht nun auch das zweite Schiff aus dem Fonds vor dem Aus (Az: 8 IN 114/14). Den Anlegern des Fonds droht damit der Totalverlust ihres investierten Kapitals.

Wirklich überraschend ist diese negative Entwicklung nicht. Denn nach der drohenden Insolvenz der MS King Adrian wurden die Anleger der MS Stadt Rostock offenbar aufgefordert, bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen, um die Insolvenz des Fonds zu vermeiden. Diese könnte nun aber dennoch eintreten.

Die betroffenen Anleger müssen sich aber nicht mit den finanziellen Verlusten abfinden. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der mögliche Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen und ggfs. auch durchsetzen kann.

Ein Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Erfahrungsgemäß wurden gerade Schiffsfonds als renditestarke und sichere Kapitalanlagen angepriesen. Tatsächlich sind sie jedoch einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt, die im Totalverlust münden können. Kapitalanlagen mit Totalverlustrisiko können nicht für den Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sein. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger daher auch über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition umfassend aufgeklärt werden müssen.

Ebenso hätten die Banken ihre Vermittlungsprovisionen offenlegen müssen. Nach Rechtsprechung des BGH können diese so genannten Kick-Backs großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, so dass es bei Kenntnis der Rückvergütungen möglicherweise erst gar nicht zur Zeichnung der Fondsanteile gekommen wäre.

Betroffene Anleger, die nicht ordnungsgemäß über die Risiken oder die Provisionen aufgeklärt wurden, können ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.

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