Wölbern Invest Österreich 03: Schadensersatz für Anleger

Wölbern Invest Österreich 03: Schadensersatz für Anleger
Kurzfassung: Die Lage beim Wölbern Fonds Österreich 03 ist angespannt. Ende vergangenen Jahres zog die Universität Wien als letzter Mieter aus.
Wölbern Invest Österreich 03: Schadensersatz für Anleger GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 11.07.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Zukunft für den Wölbern Fonds Österreich 03 ist schwierig. Die Hauptmieterin hatte den auslaufenden Mietvertrag nicht verlängert und auch der letzte verbleibende Mieter ist nach Angaben des Handelsblatts Ende 2013 ausgezogen. Das Gebäude steht demnach leer, Mieteinnahmen bleiben aus.

Eine Situation, die den wirtschaftlich angeschlagenen Fonds zusätzlich belastet. Ob neue Mieter zu vergleichbaren Konditionen gefunden werden können, ist ungewiss. Zumal wohl auch dringende Renovierungsarbeiten an dem Gebäude anstehen.

Anleger, die angesichts der unerfreulichen Entwicklung, um ihr Geld fürchten, können sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können aus unterschiedlichen Gründen entstanden sein.

Geschlossene Immobilienfonds wie der Wölbern Fonds Österreich 03 sind einer Reihe von Risiken ausgesetzt. Denn Immobilien sind keineswegs das viel beschriebene "Betongold". Preisschwankungen auf den Immobilienmärkten können zum Wertverlust führen oder auch die Mieteinnahmen drücken. Leerstände bedrohen die Wirtschaftlichkeit eines Fonds. Diese Szenarien bekommen die Anleger des Wölbern Fonds Österreich 03 derzeit hautnah zu spüren. Allerdings hätten sie im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über diese Risiken aufgeklärt werden müssen. Zumal das Risiko bis zum Totalverlust des investierten Geldes reicht. Daher ist die Investition in einen geschlossenen Immobilienfonds in der Regel auch nicht als sichere Altersvorsorge geeignet.

Nach Rechtsprechung des BGH hätten die Anleger auch über die Provisionen, die die Banken für die Vermittlung eingestrichen haben, informiert werden müssen. Diese so genannten Kick-Back-Zahlungen können nach Ansicht des BGH wesentlichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, so dass die Kaufentscheidung bei Kenntnis der Rückvergütungen möglicherweise gar nicht gefallen wäre.

Ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden.

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