MPC Flottenfonds II: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

MPC Flottenfonds II: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet
Kurzfassung: Nachdem am Amtsgericht Niebüll das vorläufige Insolvenzverfahren über den MPC Flottenfonds II eröffnet wurde, drohen den Anlegern des Dachfonds massive Verluste.
MPC Flottenfonds II: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 10.07.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Dachfonds MPC Flottenfonds II investierte in verschiedene Containerschiffe. Dazu zählten die MS Auriga J, MS Corona J, MS Antares J, MS Crux J, MS Rio Verde und MS Rio Valiente. Für die Anleger verlief die Beteiligung an dem Dachfonds nicht nach den prospektierten Erwartungen. Im Fall einer Insolvenz droht ihnen nun sogar der Totalverlust.

Um den Schaden abzuwenden oder zu minimieren, können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Erfahrungsgemäß ist es bei der Vermittlung von Schiffsfonds oder Dachfonds, die in Schiffsfonds investieren, häufiger zu Fehlern bei der Anlageberatung gekommen, die den Schadensersatzanspruch auslösen können.

Schiffsfonds sind einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt. Dazu gehören u.a. die meist langen Laufzeiten, erschwerte Handelbarkeit der Anteile, Währungsschwankungen oder auch das Risiko des Totalverlusts. Kapitalanlagen mit dem Risiko des Totalverlusts können nicht zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet sein und passen nicht in das Anlageprofil eines auf Sicherheit bedachten Anlegers. Dennoch wurden Schiffsfonds erfahrungsgemäß in Beratungsgesprächen wiederholt als sichere Geldanlage beworben ohne auf die bestehenden Risiken hinzuweisen. Eine umfassende Risikoaufklärung gehört aber zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung.

Ebenso hätten die Banken nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch über die Provisionen, die sie für die Vermittlung erhalten haben, aufklären müssen. Diese so genannten Kick-Backs können laut BGH einen wesentlichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, die bei Kenntnis der Provisionen möglicherweise so nicht gefallen wäre. Das Verschweigen der Kick-Backs kann ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

Da bereits Verjährung drohen könnte, sollten Anleger in den MPC Flottenfonds II nicht mehr lange zögern, wenn sie noch Schadensersatzansprüche geltend machen wollen.

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