Degi International: Immobilie in Brüssel verkauft - Schadensersatz nach BGH-Urteil

Degi International: Immobilie in Brüssel verkauft - Schadensersatz nach BGH-Urteil
Kurzfassung: Das Objekt Avenue Louise in Brüssel aus dem offenen Immobilienfonds Degi International wurde verkauft. Der Verkaufspreis liegt nach Angaben des Managements leicht über dem letzten Verkehrswert.
Degi International: Immobilie in Brüssel verkauft - Schadensersatz nach BGH-Urteil GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 09.07.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der offene Immobilienfonds Degi International wurde 2003 aufgelegt. Als Folge der Finanzkrise setzte die Fondsgesellschaft im November 2009 die Rücknahme der Anteilsscheine aus. Zu einer Wiedereröffnung kam es nicht mehr. Im Oktober 2011 wurde die Auflösung des Fonds bekannt gegeben. Bis zum 15. Oktober 2014 soll der Degi International abgewickelt werden. Während der Abwicklungsphase werden Immobilien aus dem Fondsbestand verkauft. Die Anleger erhalten in regelmäßigen Abständen Ausschüttungen. Deren Höhe richtet sich im Wesentlichen nach den erzielten Verkaufserlösen.

Da nun die Brüsseler Immobilie leicht über ihren zuletzt festgestellten Verkehrswert verkauft wurde, ist der Anteilswert um ca. 0,7 Prozent von 19,18 Euro auf 19,31 Euro gestiegen, teilt die Aberdeen Asset Management Deutschland AG mit.

Anleger, die mit der Entwicklung dennoch unzufrieden sind, können auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Neue Hoffnung machen die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.). Der BGH entschied, dass die vermittelnden Banken die Anleger ungefragt über das Schließungsrisiko eines offenen Immobilienfonds hätten hinweisen müssen.

Haben die Banken dieses Risiko verschwiegen, können nach Auffassung der Karlsruher Richter Schadensersatzansprüche gegen sie geltend gemacht werden. Die Möglichkeit die Rücknahme der Anteile auszusetzen, sei für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko während der gesamten Investitionsphase. Dabei spiele es laut BGH keine Rolle, ob die Schießung des Fonds absehbar war oder nicht. Auch gelte diese Beratungspflicht der Banken für Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden.

Ob tatsächlich eine fehlerhafte Anlageberatung durch die Bank vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Dazu können sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

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