Wölbern-Fonds Holland Nr. 56: Möglichkeiten der Anleger

Wölbern-Fonds Holland Nr. 56: Möglichkeiten der Anleger
Kurzfassung: Drohen beim Wölbern-Fonds Holland Nr. 56 Leerstände? Wichtige Mietverträge laufen im Sommer aus.
Wölbern-Fonds Holland  Nr. 56: Möglichkeiten der Anleger GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 07.07.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Anleger des geschlossenen Immobilienfonds von Wölbern Invest Holland Nr. 56 mussten in den vergangenen Wochen und Monaten häufiger schlechte Nachrichten verkraften. Während das Verfahren gegen den ehemaligen Chef von Wölbern Invest noch läuft, drohen nun möglicherweise Leerstände. Denn wichtige Mietverträge laufen offenbar im Sommer aus. Ob und zu welchem Preis neue Mietverträge abgeschlossen werden können, ist ungewiss. Anlegern könnten weitere finanzielle Verluste drohen. Zumal der Immobilienmarkt in den Niederlanden derzeit nicht unbedingt boomt.

Betroffene Anleger, die mit der Entwicklung unzufrieden sind und um ihr Geld fürchten, können noch tätig werden und sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Geschlossene Immobilienfonds wie der Wölbern-Fonds Holland Nr. 56 sind einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt. Dazu zählen Schwankungen auf dem Immobilienmarkt, die auch zu sinkenden Mieteinnahmen oder sogar Leerständen führen können. Das wiederum kann den Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen. Über diese Risiken bis hin zum Totalverlust des investierten Gelds hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung informiert werden müssen. Auf Grund des Totalverlust-Risikos ist die Anlage in geschlossene Immobilienfonds in der Regel auch nicht zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet. Wurde der Wölbern-Fonds Holland Nr. 56 mit diesen Argumenten beworben oder nur unzureichend über die Risiken aufgeklärt, liegt eine fehlerhafte Anlageberatung vor. Das muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden.

Zudem hätte die Bank auch über die Provisionen, die sie für die Vermittlung erhalten hat, aufklären müssen. Die Rechtsprechung des BGH zu diesen so genannten Kick-Backs ist eindeutig und anlegerfreundlich.

Anleger, die ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen wollen, sollten möglichst umgehend handeln, da schon bald die Verjährung der Ansprüche drohen könnte.

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